VwGH Ra 2014/18/0088

VwGHRa 2014/18/00882.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei N K in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014, Zl. W224 2007347-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180088.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen über die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban in Afghanistan sowie der von ihnen verhängten Strafe bei Weigerung, der Rekrutierung Folge zu leisten, getroffen und das Vorbringen des Revisionswerbers in rechtlicher Verkennung seiner Asylrelevanz keiner Beweiswürdigung unterzogen.

Damit werden aber Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht dargetan, weil die Asylbehörde im Rahmen der von ihr vorgenommenen Einzelfallprüfung nach fallbezogen noch ausreichender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt ist, das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Den diesbezüglichen Feststellungen ist der Revisionswerber in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit die Revision noch unter Zitierung der hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/01/0072, und vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, behauptet, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, vermag sie damit schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil die zitierten Erkenntnisse zur Frage der Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung und Desertion ergangen sind, nicht aber zu der im vorliegenden Fall vom Revisionswerber im Verfahren vorgebrachten - jedoch fallbezogen für unglaubwürdig erachteten - Zwangsrekrutierung.

Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2014

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