VwGH Ra 2014/18/0020

VwGHRa 2014/18/00202.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei M M in Wien, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014, Zl. L508 1438345- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §11;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In seiner außerordentlichen Revision rügt der Revisionswerber im Wesentlichen das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht trotz behaupteter konkreter gravierender Mängel der Einvernahme durch die Asylbehörde, die Nichtaufnahme eines angebotenen Beweises hinsichtlich des von ihm behaupteten Konventionsgrundes sowie die Pflicht zur amtswegigen Beischaffung aktueller Länderberichte als Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG rechtfertigen würden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die in der Revision geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Beweisverfahrens eine mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gemacht hätten (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien VwGH vom 26. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017, 0018).

Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit der Zulassungsbegründung der Revision schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlicher Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.

Da die Revision somit nicht von der Lösung der vorgebrachten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG "abhängt", war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 2. September 2014

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