Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 13. Mai 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L betreffend Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 und eines Säumniszuschlages ab. Das Landesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ab Vorlage der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 122/2013, auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den - auch für die nunmehr geltende Rechtslage heranzuziehenden - Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).
Im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der antragstellenden Partei enthalten. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Oktober 2014
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