VwGH Ra 2014/16/0008

VwGHRa 2014/16/000811.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Finanzamtes Salzburg-Land, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. April 2014, Zl. RV/6100464/2013, betreffend Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: Dr. U R in A), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) einerseits eine Beschwerde der Mitbeteiligten gegen Bescheide des revisionswerbenden Finanzamtes betreffend die Kraftfahrzeugsteuer für "die Zeiträume 1-12/2008, 2009, 2010 und 2011" sowie die dazu ergangenen Festsetzungen von Verspätungszuschlägen als unbegründet abgewiesen und andererseits die Bescheide des Finanzamtes über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer "für die Zeiträume 1-6/2012 und 7-9/2012" aufgehoben.

Das BFG sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die Unzulässigkeit der Revision begründete das BFG damit, dass entscheidungserhebliche Rechtsfragen durch näher angeführte Rechtsprechung ausreichend geklärt seien oder sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergäben.

In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt das revisionswerbende Finanzamt zur Revisionszulässigkeit an:

"In Bezug auf die gegenständliche Streitfrage (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992)" kann damit nur die unmittelbare gesetzliche Ableitung gemeint sein. Zur gegenständlichen Rechtsfrage liegt entgegen dem Spruch des Erkenntnisses noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Grundsätzlich zuzulassen ist eine Revision aus dem Grund der Sicherung der Rechtseinheit, wenn die angegriffene Entscheidung in der abstrakten Beurteilung einer Rechtsfrage von der Auffassung eines anderen Gerichts entscheidungserheblich abweicht. Eine Relevanz der Abweichung liegt vor, wenn das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein anderes Gericht (BFH-Beschluss vom .....). Eine abweichende Rechtsauffassung zum bekämpften Erkenntnis zeigt etwa die anders lautende Rechtsmeinung des UFS RV/ ..... zu § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 auf."

Im vorliegenden Fall erscheine "bei unterschiedlichen Instanzrechtsmeinungen (siehe oben)" die Rechtsfrage schon deswegen nicht aus dem Gesetz leicht und klar beantwortbar. Vielmehr erscheine "unter diesen Umständen die Erlangung der Rechtssicherheit für den Rechtsanwender durch höchstgerichtliche Klärung der Rechtsfrage unabdingbar."

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird in den gesonderten Gründen der Revisionszulässigkeit lediglich ausgeführt, dass eine näher genannte Entscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates zu einer Bestimmung des KfzStG eine anders lautende Rechtsmeinung enthalte als das bekämpfte Erkenntnis des BFG. Welche Rechtsauffassung das BFG einerseits und der damalige unabhängige Finanzsenat andererseits vertreten hätten, wird genau so wenig ausgeführt wie die Rechtsfrage konkretisiert wird, die sich dem revisionswerbenden Finanzamt stellt. Mit der bloßen Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung (§ 6 Abs. 3 KfzStG) wird keine Rechtsfrage genannt. Damit wird in den gesondert auszuführenden Zulässigkeitsgründen nicht konkret angesprochen, welche grundsätzliche Rechtsfrage sich dem revisionswerbenden Finanzamt stellt, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2014

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