VwGH Ra 2014/15/0016

VwGHRa 2014/15/001620.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Graz-Umgebung in 8018 Graz, Adolf-Kolping-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Mai 2014, Zl. RV/2100612/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei:

Ing. P B in U, vertreten durch die Steuerberatung Dr. Alfred Sorger GmbH in 8010 Graz, Steyrergasse 89), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall einer vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärten, vom Finanzamt erhobenen Revision lauten die in der Revision gesondert dargelegten Gründe für ihre Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) wie folgt:

"Die Revision ist nach Ansicht des Finanzamtes zulässig, weil das Bundesfinanzgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist wenn nicht sogar einen geradezu denkunmöglichen Sachverhalt angenommen hat. Insbesondere ist die angefochtene Entscheidung in einem solchen Maße fehlerhaft, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann, da sie jedenfalls auf sachfremden Erwägungen beruht."

5 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH vom 4. November 2015, 2015/08/0124).

6 Mit dem Vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig angenommen und die Entscheidung fehlerhaft, wird in keiner Weise eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret dargetan. Damit ist dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.

7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2016

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