Normen
GaststättenpauschalierungsV 1999;
VwGG §28 Abs3;
GaststättenpauschalierungsV 1999;
VwGG §28 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision im Falle eines Ausspruches des Verwaltungsgerichtes im Erkenntnis, wonach eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit weiteren Nachweisen).
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. die Judikatur unrichtig auslege. Dieses Abweichen sieht der Revisionswerber in dem Umstand, dass die von ihm betriebene Bar über eine Küche verfüge, die mit einem Gastro-Mikro-Herd, zwei Gasherden, zwei Pizzaöfen, einem Dunstabzug, einer Abwasch und einer Kühlschublade ausgestattet sei. Der Sachverhaltsfeststellung des Bundesfinanzgerichtes, der Revisionswerber biete seinen Gästen lediglich zwei Arten von Fertigpizzen an, tritt die Revision nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 5. September 2012, 2012/15/0120, zu Recht erkannt, dass die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999, als Gaststätten keine anderen Betriebe als solche erfasst, die den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen anbieten (zumindest "kleine Speisekarte"). Im Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2013/15/0208, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Betrieb, der seinen Gästen lediglich Toasts anbietet, die wahlweise mit Schinken und/oder Käse sowie verschiedenen Gewürzen belegt werden, über keine Speisekarte im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 5. September 2012, 2012/15/0120, verfügt. Auch ein Betrieb wie der vorliegende, der seinen Gästen lediglich zwei Arten von Fertigpizzen zur Auswahl stellt, besitzt keine Speisekarte im Sinne der zitierten Erkenntnisse. Damit ist das Bundesfinanzgericht aber - unabhängig vom möglichen Vorhandensein einer Kücheneinrichtung - zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung nicht gegeben sind.
Das behauptete Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor.
Die außerordentliche Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2014
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