VwGH Ra 2014/13/0002

VwGHRa 2014/13/000225.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Februar 2014, Zl. RV/7101014/2010, betreffend u.a. Aufhebung gemäß § 299 BAO und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 1. des nur in diesem Spruchpunkt angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Februar 2014 wurden die Beschwerden der Revisionswerberin gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO und Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005 als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit der Begründung, den entscheidungsrelevanten Fragen komme keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, als nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt. Die der Revisionswerberin am 3. März 2014 zugestellte Entscheidung war mit dem Hinweis verbunden, eine außerordentliche Revision müsse innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses "beim Bundesfinanzgericht eingebracht" werden.

Die vorliegende außerordentliche Revision wurde mit Schriftsatz vom 8. April 2014, zur Post gegeben am 10. April 2014, nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert, langte bei diesem am 11. April 2014 ein und wurde mit Verfügung vom 17. April 2014, abgefertigt am 29. April 2014, zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 30. April 2014 einlangte. Nach Anschluss der Verwaltungsakten und Zustellung von Ausfertigungen an das Finanzamt und an den Bundesminister für Finanzen wurde sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 14. Mai 2014 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG wieder vorgelegt.

Die Revision wäre - wie in dem der angefochtenen Entscheidung beigegebenen Hinweis richtig dargelegt worden war - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).

Im vorliegenden Fall war die sechswöchige Revisionsfrist am 14. April 2014 und somit schon im Zeitpunkt der Weiterleitungsverfügung abgelaufen. Die Revision war daher ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2014

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