VwGH Ra 2014/12/0008

VwGHRa 2014/12/000820.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision der M M in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014, Zl. W106 2001541-1/6 E, betreffend Feststellung i. A. einer dienstrechtlichen Weisung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Buchhaltungsagentur des Bundes, Dresdner Straße 89, 1200 Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf bescheidmäßige Erledigung des Schreibens "Stellvertreterregelung" durch die Dienstbehörde abgewiesen und festgestellt, dass die "Stellvertreterregelung", die der Revisionswerberin am 11. Februar 2013 von ihrer Abteilungsleiterin vorgelegt worden sei, eine dienstliche Weisung darstelle, die nicht rechtswidrig sei.

Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht, ohne jedoch die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel aufzuzeigen, was zur Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht ausreicht.

Weiters liege nach den Ausführungen der Revisionswerberin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG deshalb vor, weil es zu der im Revisionsfall gegenständlichen Weisung und Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

Dazu ist festzuhalten, dass in Bezug auf Feststellungsverfahren betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit dienstrechtlicher Weisungen umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (s. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, und die darin zitierte Vorjudikatur). Dass es zur Frage der Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Weisung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, liegt in der Natur der Sache. Einer Rechtsfrage kann aber nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 14. August 2014, Zl. Ra 2014/01/0101, mwN). Dies trifft auf die Frage, ob die gegenständliche "Stellvertreterregelung" nach den besonderen Umständen des Revisionsfalls rechtmäßig war oder nicht, nicht zu.

Das in diesem Zusammenhang erstatte Revisionsvorbringen ist im Übrigen auch nicht geeignet, die Relevanz der zuvor gerügten Verfahrensmängel darzulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand eines Feststellungverfahrens zwar auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. dazu etwa das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012).

Mit ihrem Vorbringen, wonach ihr durch die gegenständliche "Stellvertreterregelung" ein selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten während der Abwesenheit der Abteilungsleiterin nicht möglich gewesen und jede Eigenverantwortung entzogen worden sei, zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass dadurch ihre Rechtssphäre als Beamtin berührt wird, zumal sich den dienstrechtlichen Vorschriften ein Recht des Beamten auf eigenverantwortliches Handeln nicht entnehmen lässt und ein solches mit dem in der Verwaltung herrschenden Weisungsprinzip auch nicht in Einklang zu bringen wäre.

Dass die gegenständliche "Stellvertreterregelung" zu einer qualifizierten Verwendungsänderung geführt hätte und die Weisung aus diesem Grund unzulässig gewesen wäre, hat die Revisionswerberin im Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb das nunmehr erstattete Revisionsvorbringen, wonach die Einhaltung der "Stellvertreterregelung" eine Abwertung ihres Arbeitsplatzes bedeuten könne, dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unterliegt.

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2014

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