Normen
AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i Abs4;
AVRAG 1993 §7i Abs5;
VStG §22;
VStG §31;
VwRallg;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i Abs4;
AVRAG 1993 §7i Abs5;
VStG §22;
VStG §31;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. November 2013 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber, nämlich als Inhaber des Gewerbebetriebes Trockenbauservice K mit näher bezeichnetem Standort in Polen zu verantworten, dass, wie ein Organ der Revisionswerberin beim Bauvorhaben in 5020 Salzburg,
I. straße 79, am 25. April 2013 festgestellt habe, vier näher genannte Arbeitnehmer (B.M., J.K., A.J. und P.I.) in näher bezeichneten Zeiträumen, jeweils bis 25. April 2013, auf der genannten Baustelle beschäftigt worden seien, ohne dass den Arbeitnehmern zumindest der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet worden wäre. Er habe dadurch § 7i Abs. 3 AVRAG verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich jedes Arbeitnehmers jeweils gemäߧ 7i Abs. 3 3. Strafrahmen
1. Fall AVRAG eine Geldstrafe, und zwar
- hinsichtlich B.M. in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 10 Stunden),
- hinsichtlich J.K. in Höhe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 10 Stunden),
- hinsichtlich A.J. in Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 18 Stunden),
- hinsichtlich P.I. in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 18 Stunden),
verhängt werde.
Begründend wurde ausgeführt, die vier Arbeitnehmer seien anlässlich der am 25. April 2013 durchgeführten Kontrolle angetroffen worden.
Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 30. Juni 2014 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr sei eine ausreichende Verfolgungshandlung unterblieben.
2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.2.1. Die Revisionswerberin erachtet ihre (auf § 7i Abs. 7 iVm § 7g AVRAG gestützte) Revision ungeachtet der Nichtzulassung derselben durch das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Übertretung nach § 7i Abs. 3 AVRAG beendet sei und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, nicht vorliege. Aus einem "Ministerialentwurf" zur Änderung des AVRAG und einer Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates sei aber zu entnehmen, dass es sich bei der Übertretung nach § 7i Abs. 3 AVRAG um ein Dauerdelikt handle, bei dem auch "das Bestehenlassen der Unterentlohnung" zum Tatbestand gehöre.
2.2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung liegt ein Dauerdelikt vor, wenn das strafbare Verhalten nicht nur in der die Herbeiführung, sondern auch in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht (vgl. die Judikaturzitate bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 277 ff. zu § 22 VStG und E 45 ff. zu § 31 VStG, und bei Raschauer/Wessely, VStG, Rn 26 zu § 1).
Der § 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl. die RV 1076 Blg NR 24. GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird. Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes.
2.3. Die Revision war demnach zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)