VwGH Ra 2014/07/0046

VwGHRa 2014/07/004625.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. April 2014, Zl. LVwG 46.23‑2834/2014‑4, betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz ‑ Zollstelle Leoben, Leobner Straße 100, 8712 Niklasdorf; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den

Beschluss

gefasst:

Normen

ALSAG 1989 §10
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb idF 2004/I/136
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070046.L00

 

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Mit dem auf § 25a Abs. 4 VwGG Bezug nehmenden Vorbringen des Revisionswerbers, es würde ihm in dem dem Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) folgenden Bescheid ein Altlastenbeitrag in der Höhe von etlichen Tausend Euro auferlegt werden, wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht dargetan, weil das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. April 2014 keine Verwaltungsstrafsache oder Finanzstrafsache (vgl. § 25a Abs. 4 VwGG) zum Gegenstand hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG (in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218; vgl. ferner das Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0269, mwN).

Die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Genehmigung für die hier verfahrensgegenständliche Zwischenlagerung von Baurestmassen bestreitet der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision ebenso wenig wie das Fehlen einer solchen Genehmigung.

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen, der dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2010/07/0218, zugrunde gelegene Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer abfallrechtlichen Bewilligung für die mobile Brechanlage vom gegenständlichen Verfahren, und der Revisionswerber habe eine qualitätsgesicherte Aufbereitung mit chemischer Analyse sowie den Wiedereinbau der Baurestmassen bei einem bewilligten Bauvorhaben durchgeführt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2014

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