VwGH Ra 2014/07/0043

VwGHRa 2014/07/004325.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Mai 2014, Zl. LVwG-359-001/R7-Ü-2014, betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Zusammenlegungsverfahren Bezau-Ach/Pelzrain (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FlVfLG Vlbg 1979 §10;
FlVfLG Vlbg 1979 §11;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FlVfLG Vlbg 1979 §10;
FlVfLG Vlbg 1979 §11;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der vorliegenden außerordentlichen Revision fehlt es im Rahmen der Darstellung ihrer Zulässigkeit bereits an der Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Zulässigkeit der Revision wird allein damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 10 bis 12 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes fehle," und "Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auf die Bewertungsvorschriften in den vergleichbaren Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer beziehen, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant seien, da die maßgebenden konkreten Bewertungsvorschriften der Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer nicht vergleichbar seien". Damit wird dem obgenannten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG aber nicht entsprochen (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).

Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 25. September 2014

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