Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §30a Abs7 idF 2013/I/033;
VwGG §36 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §36 idF 2013/I/033;
VwGG §48 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §51 idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, festgehalten, dass der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem obgenannten Erfordernis nicht entsprochen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, und vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014).
Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nach § 48 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision.
Nach § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre.
Im vorliegenden Fall wird die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnten die mitbeteiligten Parteien (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Unter Vorverfahren iSd § 51 VwGG ist das Vorverfahren nach § 36 VwGG zu verstehen. Ein solches wurde aber nicht eingeleitet.
Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen.
Der Ersatz der Kosten für die - in Entsprechung eines in Verkennung der Rechtslage unzuständigerweise ergangenen Auftrages des Landesverwaltungsgerichtes - seitens der mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden.
Wien, am 25. Juni 2014
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