VwGH Ra 2014/06/0034

VwGHRa 2014/06/00342.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des L K in N, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. März 2014, GZ. Ü A5A/09/2014.009/002, betreffend Abweisung eines Baubewilligungsansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft N; weitere Partei:

Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauRallg;
B-VG Art18;
PZV Digitale FlWPl Bgld 2008;
RPG Bgld 1969 §12 Abs1;
RPG Bgld 1969 §12 Abs3 idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §12 Abs4 idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §16 Abs2;
RPG Bgld 1969 §16 Abs3;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauRallg;
B-VG Art18;
PZV Digitale FlWPl Bgld 2008;
RPG Bgld 1969 §12 Abs1;
RPG Bgld 1969 §12 Abs3 idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §12 Abs4 idF 2006/047;
RPG Bgld 1969 §16 Abs2;
RPG Bgld 1969 §16 Abs3;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Oktober 1998 wurde dem Revisionswerber die (nachträgliche) Baubewilligung zur Errichtung einer Schweinemastanlage samt Gerätehalle und zwei Silos auf dem Grundstück Nr. 360/8, KG N (in der Folge: Baugrundstück), erteilt.

2 Mit dem am 1. August 2011 bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Ansuchen beantragte der Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Einstellhalle, einer Brückenwaage und eines Elevators sowie die Überdachung zweier Silos auf dem vorgenannten, schon zum Zeitpunkt des Antrages im Bereich des geplanten Bauvorhabens als "Grünfläche - Tierhaltung (G-Th)" gewidmeten Baugrundstückes. Der Revisionswerber legte zwar kein Betriebskonzept vor; unstrittig steht jedoch fest, dass der Revisionswerber seinen landwirtschaftlichen Betrieb (nunmehr) ohne Tierhaltung führen will.

3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2013 wurde dieser Antrag gemäß § 18 Abs. 4 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) und § 20 Abs. 1, 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld. RPG) mangels Widmungskonformität abgewiesen.

4 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig ist.

Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung führte das LVwG in der Begründung hierzu aus, dass Prüfungsmaßstab für die Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens nicht dessen Vereinbarkeit mit der Widmungsart "Grünfläche", sondern dessen Vereinbarkeit mit der Grünflächensondernutzung "Grünfläche - Tierhaltung", also die Widmungsart in Verbindung mit der Verwendung der Fläche sei. Es sei entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht richtig, dass die Unterteilung von Grünflächen in verschiedene, aus der Planzeichenverordnung zu entnehmende Verwendungen keine normative Wirkung habe. Das gegenständliche Bauvorhaben stünde in keinem Zusammenhang mit einer Tierhaltung. Fehle eine der im § 20 Abs. 5 Bgld. RPG genannten Voraussetzungen, sei die Annahme der im § 20 Abs. 4 Bgld. RPG für Baumaßnahmen auf Grünflächen im Sinne des § 16 Abs. 3 Bgld. RPG geforderten Notwendigkeit auszuschließen.

5 Mit Beschluss vom 11. Juni 2014, E 222/2014-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führt im Ablehnungsbeschluss u.a. aus:

"Gemäß § 16 Abs. 3 Bgld. RaumplanungsG sind im Flächenwidmungsplan landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen (landwirtschaftliche) Gebäude errichtet werden oder stehen, gesondert auszuweisen. Diese ‚gesonderte Ausweispflicht' wurde mit der Novelle des Bgld. RaumplanungsG mit LGBl. 47/2006 eingeführt. (Mit der Novelle LGBl. 23/2007 wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen.) Vorrangiges Ziel dieser Novelle war die Schaffung gesonderter Widmungen für landwirtschaftliche Gebäude (s. RV 199 BlgLT (Bgld.) 19. GP). Wie den Erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, habe die Erfahrung gezeigt, dass bis zur genannten Novelle auf mit ‚Grünland - landwirtschaftlich genutzt' gewidmeten Flächen ‚(...) nahezu alle landwirtschaftliche(n) Gebäude (...) errichtet werden konnten. Probleme entstanden insbesondere in jenen Bereichen, in denen diese Gebäude in der Nähe zu 'Bauland' errichtet wurden, da die Wohnbevölkerung massive Geruchsbeeinträchtigungen befürchtete.' Aus diesem und anderen in den Erläuternden Bemerkungen genannten Gründen sollte die Möglichkeit von Sonderwidmungen für landwirtschaftliche Gebäude in Grünflächen ‚sowohl in Bezug auf die Baumasse als auch in Bezug auf den Verwendungszweck' geschaffen werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 2009, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008), LGBl. 33/2009 zuletzt geändert durch LGBl. 17/2011, vorgesehene landwirtschaftliche Sondernutzung ‚Tierhaltung' als dem Bgld. RaumplanungsG entsprechend und damit als gesetzmäßig.

..."

6 Der Revisionswerber erhob die vorliegende außerordentliche

Revision.

7 In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber zutreffend aus, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einer Grundstückswidmung "Grünland - Tierhaltung (G-Th)" für Bauvorhaben, die nicht für Tierhaltung vorgesehen seien, Widmungskonformität bestehe, fehlt.

8 Die außerordentliche Revision ist daher zulässig. 9 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene

Erkenntnis im Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt, er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In der Begründung der außerordentlichen Revision wird hierzu entscheidungswesentlich ausgeführt, das Bgld. RPG sehe keine Unterteilung von "Grünflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung" vor. Demgemäß könne den in der Planzeichenverordnung verordneten "Bezeichnungen" keine normative Wirkung zukommen; diese "Zeichen gemäß der Planzeichenverordnung" hätten "eben nur bezeichnende Wirkung im engeren Wortsinn (...)". Das Bgld. RPG kenne keinerlei Kategorien oder Kriterien, nach denen der Verordnungsgeber eine weitere Unterteilung von "Grünflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung" verordnen dürfe. Käme den Bezeichnungen der Planzeichenverordnung eine normative Wirkung zu, wäre dies ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG. Es sei nicht festgelegt, wann eine weitere Unterteilung zu eng oder zu weit gefasst sei. Es könne daher anhand des Bgld. RPG auch nicht die Frage beantwortet werden, ob (zur Verdeutlichung beispielsweise) die normative Schaffung einer Unterteilung "Rübenlagerplatz für rote Rüben" und "Rübenlagerplatz für blaue Rüben" zulässig wäre oder nicht. Der Landwirt wäre bei einem Wechsel von "Roten Rüben" zu "Blauen Rüben" gezwungen, eine Widmungsänderung anzustreben, um die beabsichtigte Bewirtschaftung durchführen zu können. Dass der Planzeichenverordnung keine normative Wirkung zukomme, könne auch daraus erschlossen werden, dass beispielsweise in der Planzeichenverordnung bei der gesonderten Ausweisung der Grünflächen für "Jagdhütte" und "Gerätehütte" in der Beschreibung auf näher genannte Richtlinien verwiesen werde. Richtlinien seien interne Schriftstücke der Behörde und hätten zweifellos keine normative Wirkung. Käme der Planzeichenverordnung eine normative Wirkung zu, würde auch der genannten Richtlinie plötzlich eine normative Wirkung zukommen. Ausgangspunkt der Auslegung des § 16 Bgld. RPG, insbesondere dessen Abs. 3, sei daher der Begriff "landwirtschaftliche Nutzung", worunter die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse zu verstehen sei. Das Bgld. RPG unterscheide nicht zwischen pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen. Eine eindeutige Zuordnung zum einen oder anderen Begriff sei nicht möglich. Der Landwirt könne beispielsweise den von ihm angebauten Mais zum Zwecke des Vertriebs von pflanzlichen Produkten in den Einzelhandel oder zum Zwecke der Verfütterung an seine oder fremde Tiere verwenden. Eine Widmungsart für beide Nutzungsarten sei in der Planzeichenverordnung gar nicht vorgesehen. In der Realität erfolge regelmäßig eine Doppelnutzung sowohl für pflanzliche als auch für tierische Erzeugnisse. Die Ausübung der Landwirtschaft könne nicht auf die Frage der "Tierhaltung oder nicht Tierhaltung" festgelegt werden. Derartiges sehe das Bgld. RPG auch nicht vor und sei dem Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen. Gemäß § 12 Abs. 4 Bgld. RPG habe die Landesregierung die Form der Flächenwidmungspläne und die Verwendung bestimmter Planzeichen zu regeln. Eine Ermächtigung zur Schaffung neuer Flächenwidmungsarten sei in dieser Norm nicht enthalten. Bei einer Kennzeichnung nach der Planzeichenverordnung mit "G-LG" seien daher landwirtschaftliche Gebäude ohne und mit Tierhaltung zulässig; bei einer Kennzeichnung nach der Planzeichenverordnung mit "G-Th" seien wiederum landwirtschaftliche Gebäude ohne und mit Tierhaltung zulässig. Das Bauvorhaben des Revisionswerbers sei daher widmungskonform.

10 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die außerordentliche Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Gemäß § 18 Abs. 4 Burgenländisches Baugesetz (Bgld. BauG) ist ein Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Bauvorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

13 Gemäß § 3 Z. 1 Bgld. BauG ist ein Bauvorhaben unzulässig,

wenn es dem Flächenwidmungsplan widerspricht.

14 Gemäß § 12 Abs. 1

Burgenländisches Raumplanungsgesetz (Bgld. RPG) hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2006) besteht der Flächenwidmungsplan aus dem Wortlaut der Verordnung und der grafischen Darstellung. Die grafische Darstellung ist in digitaler Form vorzulegen. Außerdem sind schriftliche Erläuterungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, beizufügen. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2006) hat die Landesregierung die Form der Flächenwidmungspläne und die Verwendung bestimmter Planzeichen durch Verordnung zu regeln.

15 Nach § 13 Abs. 1 Bgld. RPG sind im Flächenwidmungsplan folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünflächen. Nach Bedarf können auch Vorbehaltsflächen (§ 17) ausgewiesen werden.

16 § 16 Bgld. RPG (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2007) hat folgenden Wortlaut:

"Grünflächen

(1) Alle Flächen, die nicht als Bauland, Verkehrsfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, sind Grünflächen.

(2) Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung sind im Flächenwidmungsplan entsprechend ihrer Verwendung gesondert auszuweisen.

(3) Im Flächenwidmungsplan sind weiters gesondert auszuweisen:

1. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen

landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Bauwerke mit

Überdachung errichtet werden;

2. landwirtschaftlich genutzte Grünflächen, auf denen

bestehende landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende

landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung erweitert oder einer

anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden;

3. Grünflächen, auf denen bestehende nicht

landwirtschaftliche Gebäude oder bestehende nicht

landwirtschaftliche Bauwerke mit Überdachung einer

landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Von dieser gesonderten Ausweispflicht sind geringfügige Bauvorhaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen.

(4) Im Fall der gesonderten Ausweisung von Grünflächen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann die Gemeinde eine Befristung für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren festlegen. Die Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Gemeinde kann für den Fall, dass nach Ablauf der Frist eine der gesonderten Ausweisung entsprechende Nutzung nicht oder nicht mehr vorliegt, die gesonderte Ausweisung aufheben, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 27 nicht besteht."

17 § 20 Bgld. RPG (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2006) hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"Wirkung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

...

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann

anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß

a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen

Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick

auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung

erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

d) raumordnungsrelevante Gründe (z. B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich."

18 Gestützt auf § 12 Abs. 4 Bgld. RPG hat die Burgenländische Landesregierung die Verordnung vom 31. März 2009, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Digitale Flächenwidmungspläne 2008), LGBl. Nr. 33/2009 idF LGBl. Nr. 17/2011, erlassen. Gemäß § 1 Abs. 4 dieser Verordnung sind für die Darstellung der Flächenwidmungen im Flächenwidmungsplan die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

19 Für den hier relevanten Teil des Baugrundstückes des Revisionswerbers ist und war auch zum Zeitpunkt der Einbringung des der Revision zugrunde liegenden Bauansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde N die Widmung Grünfläche mit der gesonderten Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 3 Bgld. RPG "Grünfläche - Tierhaltung", Kurzbezeichnung "G-Th" (in der Folge mit G-Th bezeichnet) festgelegt. (Die graphische Darstellung stimmt mit der entsprechenden Signatur des hierfür nach der Planzeichenverordnung vorgesehenen Planzeichens überein, welches als Beschreibung "für Landwirte" enthält).

20 Auf Grund dieser im Flächenwidmungsplan normierten Sonderwidmung G-Th dürfen auf der als Baufläche vom Revisionswerber vorgesehenen Grundstücksfläche nur Bauvorhaben verwirklicht werden, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung (hier: Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes) notwendig sind (siehe § 20 Abs. 4 Bgld. RPG).

21 Beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2002/06/0107, uva).

22 Gemäß § 12 Abs. 3 Bgld. RPG besteht der Flächenwidmungsplan aus dem Wortlaut der Verordnung und der graphischen Darstellung. Neben dem Wortlaut der Verordnung hat daher auch die graphische Darstellung des Flächenwidmungsplanes Verordnungs- und damit Normqualität und ist rechtsverbindlich (siehe auch den letzten Satz des § 12 Bgld. RPG, in welchem ausdrücklich angeordnet ist, dass (nur) dem Flächenwidmungsplan beigefügte schriftliche Erläuterungen keine Rechtsverbindlichkeit haben).

23 Aus der im Revisionsfall maßgeblichen Regelung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde N ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit eindeutig und unmittelbar, welche Widmung für die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche besteht. Auch in der Revision wird nicht angezweifelt, dass der Flächenwidmungsplan den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt und das im Flächenwidmungsplan verwendete Planzeichen dem in der Planzeichenverordnung hierfür vorgesehenen Planzeichen entspricht.

24 Der Revisionswerber vertritt jedoch die Auffassung, dass das Bgld. RPG keinerlei Kategorien oder Kriterien kenne, nach denen der Verordnungsgeber eine weitere Unterteilung von "Grünflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung" verordnen dürfe. Käme den Bezeichnungen der Planzeichenverordnung eine normative Wirkung zu, widerspräche dies dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG.

25 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass in den Abs. 2 und 3 des § 16 Bgld. RPG Sonderwidmungen für Grünflächen ausdrücklich vorgesehen sind. Die Verordnungsermächtigung nach § 12 Abs. 4 Bgld. RPG erstreckt sich jedenfalls auch auf die Anordnung der zeichnerischen Darstellung und Verwendung bestimmter Planzeichen, die eine Sonderwidmung im Sinne des § 16 Abs. 3 Bgld RPG ausweisen. Das in der Planzeichenverordnung vorgesehene Planzeichen "Grünfläche - Tierhaltung (G-Th)" findet seine gesetzliche Grundlage im § 16 Abs. 3 Bgld. RPG. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die oben wiedergegebenen, zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014, E 222/2014-4, verwiesen.

26 Auch mit seinen Ausführungen, dass die Planzeichenverordnung Ausweisungen von Sonderwidmungen enthalte, die auf näher genannte Richtlinien verweisen, vermag der Revisionswerber die Rechtsverbindlichkeit dieser Verordnung nicht zu widerlegen. Der Revisionswerber zielt mit seinem Vorbringen offenbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher festgehalten wird, dass Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen darstellen. Bedeutung kommt ihnen (nur) insoweit zu, soweit es sich dabei um "objektivierte", d.h. generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, dass die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0060, uva). Diese Rechtsprechung ist jedoch kein Beleg dafür, dass die in einem Flächenwidmungsplan verwendeten Planzeichen der Planzeichenverordnung nicht rechtsverbindlich sind.

27 Die Rubrik "Beschreibungen" in der Planzeichenverordnung enthält nähere Umschreibungen der für eine Grünflächenwidmung vorgesehenen Sonderausweisung ("Grünfläche-Zusatz"). Es erfolgt damit eine Konkretisierung der Sonderwidmung, die als Auslegungshilfe für die durch die Signatur dargestellte Bezeichnung dient (hier beispielsweise für die vom Revisionswerber angesprochenen Sonderausweisungen Grünfläche-Jagdhütte (G-JH) und Grünfläche-Gerätehütte (G-Ght)). Die Normativität und Rechtsverbindlichkeit des Flächenwidmungsplanes wird durch die Beschreibungen in der Planzeichenverordnung somit in keiner Weise berührt. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Planzeichenverordnung als Durchführungsverordnung zum Bgld. RPG wiederum bestehen keine Bedenken (siehe oben Rz 25).

28 Der Revisionswerber begründet die Unzulässigkeit der hier zu beurteilenden Sonderwidmung auch damit, dass § 16 Abs. 3 Bgld. RPG vom Begriff der "landwirtschaftlichen Nutzung" ausgehe und keine Unterscheidung in "pflanzliche Erzeugnisse und "tierische Erzeugnisse" treffe; eine eindeutige Zuordnung zu dem einen oder anderen Begriff sei nicht möglich.

29 Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:

30 Der Flächenwidmungsplan hat, wie bereits ausgeführt, das Gemeindegebiet entsprechend den Gegebenheiten der Natur und unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gemeinde räumlich zu gliedern und Widmungsarten festzulegen (§ 12 Abs. 1 Bgld. RPG). Um dem daraus hervorleuchtenden Erfordernis nach möglichster Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von Widmungskategorien gerecht zu werden, bestehen auf Grund der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Anordnung von Sonderwidmungen für landwirtschaftliche Gebäude in Grünflächen (siehe § 16 Abs. 3 Bgld. RPG) keine Bedenken gegen eine gesonderte Ausweisung der Grünflächenwidmung in Bezug auf den Verwendungszweck "Tierhaltung".

31 Von der Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer bestimmten Grünflächensonderwidmung im Flächenwidmungsplan ist die - vom Revisionswerber angesprochene - Zulässigkeit bzw. Möglichkeit des Betriebes einer Landwirtschaft auf solchen Grundflächen zu unterscheiden. Dem Revisionswerber ist darin zu folgen, dass die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Urproduktion nicht allein die Tierhaltung umfasst und in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht selten "eine gleichzeitige Doppelnutzung sowohl für pflanzliche als auch für tierische Erzeugnisse" anzutreffen ist. Daraus folgt aber nicht - wie der Revisionswerber offenbar vermeint -, dass jeder Zweig der Urproduktion auf einer als Grünfläche-Tierhaltung gewidmeten Grundstücksfläche ohne Darlegung der Notwendigkeit im Sinne des § 20 Abs. 4 Bgld. BauG ausgeübt werden kann und darf.

32 Die im Flächenwidmungsplan für eine zu bebauende Grundfläche verordnete (Sonder‑)Widmung ist die Grundlage dafür, ob die Erteilung einer Baubewilligung für ein bestimmtes Bauvorhaben zulässig ist (siehe § 3 Z. 1 Bgld. BauG). Ein Bauvorhaben auf einer für den Betrieb einer Landwirtschaft gewidmeten Grünfläche mit der Sonderwidmung Tierhaltung ist demnach nur dann bewilligungsfähig, wenn die vorgesehenen baulichen Maßnahmen als landwirtschaftliche Zweckbauten im Sinne des § 16 Abs. 3 Bgld. RPG qualifiziert werden können, und für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung (hier: Tierhaltung) im Sinne des § 20 Abs. 5 Bgld. RPG notwendig sind (siehe § 20 Abs. 4 Bgld. RPG). Dies ist grundsätzlich an Hand eines entsprechenden Betriebskonzeptes zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1998, 98/05/0010, und vom 27. Juni 2006, 2005/05/0243).

33 Im Revisionsfall bedurfte es jedoch zur Frage der Notwendigkeit des eingereichten Bauvorhabens des Revisionswerbers keiner weiteren Erhebungen im aufgezeigten Sinn, weil der Revisionswerber den unstrittigen Feststellungen zufolge keine Landwirtschaft mit Tierhaltung (mehr) betreiben möchte.

34 Die für andere Produktionsrichtungen der Landwirtschaft zur Bewilligung eingereichten Bauten des Revisionswerbers (hier insbesondere Pflanzenbau) sind auf Grundflächen mit der im hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan festgelegten, gesetzlich gedeckten Sonderwidmung Grünfläche-Tierhaltung (G-Th) jedenfalls nicht zulässig. (Hinzuweisen ist jedoch auf die Übergangsbestimmung des § 30 Abs. 2 Bgld. RPG. Demnach können bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben. Sie dürfen daher auch weiterhin konsensgemäß verwendet werden.)

35 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich sohin als frei von Rechtsirrtum. Die unbegründete Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

36 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wien, am 2. November 2016

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