VwGH Ra 2014/05/0056

VwGHRa 2014/05/005627.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei A P in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0551, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59;
B-VG Art133 Abs4;
VVG §4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §59;
B-VG Art133 Abs4;
VVG §4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Der Revisionswerber wendet sich gegen die Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, wonach der dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme zugrunde liegende Titelbescheid ausreichend bestimmt und daher einer Vollstreckung zugänglich sei. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welchen Konkretisierungserfordernissen ein Abbruchbescheid entsprechen müsse, kann auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 90 ff., zitierte, zu den Bestimmtheitserfordernissen von Leistungsbescheiden im Allgemeinen und von verwaltungspolizeilichen Aufträgen im Besonderen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Dass bzw. inwiefern das Landesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, stellt der Revisionswerber nicht dar.

Dass die im Revisionsfall im Rahmen einer Ersatzvornahme angeordneten Maßnahmen nicht in den im zugrunde liegenden Abbruchauftrag vom 13. Juli 2009 aufgetragenen Maßnahmen, wie sie sich aus dessen Spruch in Verbindung mit der Begründung (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 92/06/0129, mwN), ergeben, ihre Deckung finden würden, ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob auch nachträglich errichtete Bauwerke oder sonstige Gegenstände von einem davor ergangenen Abbruchbescheid erfasst sein könnten, nicht entscheidungswesentlich ist.

Im Übrigen wurde im Titelbescheid nicht auf andere Bescheide verwiesen, weshalb die Entscheidung über die vorliegende Revision auch nicht von der Lösung der Frage, ob eine Konkretisierung auch durch einen Verweis auf andere Bescheide erfolgen könne und ein solcher Verweis ausreichend sei, abhängig ist.

Inwiefern keine einheitliche Rechtsprechung vorliegen soll, wird in den für die Zulässigkeit der Revision ausgeführten Gründen nicht näher dargestellt und insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht konkret dargelegt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2015

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