VwGH Ra 2014/05/0046

VwGHRa 2014/05/00464.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der Marktgemeinde M, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. September 2014, Zl. LVwG-AB-14-4082, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Marktgemeinde M; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:

1. M G und 2. G G, beide in M; 3. H B und 4. F B, beide in M, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Feldgasse 10/9), den Beschluss

Normen

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs6;
B-VG Art133 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050046.L00

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die als Revisionsbeantwortung bezeichnete Äußerung der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hob mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde M. vom 20. März 2012 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Marktgemeinde M. zurück.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Marktgemeinde M. erhobene außerordentliche Revision.

3 Das Landesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.

4 Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien beantragten in einer "Revisionsbeantwortung", der Revision stattzugeben, und begehrten Kostenersatz.

Der revisionswerbenden Marktgemeinde kommt aus den in den hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Zl. Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Zl. Ro 2014/17/0144, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, keine Revisionslegitimation zu:

Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0048).

Angemerkt sei, dass eine vom Gemeinderat der Marktgemeinde M. erhobene außerordentliche Revision gegen den auch hier angefochtenen Beschluss beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. Ra 2015/05/0092 anhängig ist.

Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien haben sich in ihrer als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Äußerung den Revisionsausführungen angeschlossen, weshalb ein Kostenersatz ausscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0073).

Wien, am 4. November 2016

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