Normen
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
VwGG §61;
VwGG §62 Abs1;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
VwGG §61;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
I.
Mit hg. Beschluss vom 19. August 2014, Zl. Ra 2014/05/0005-4, wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers, ihm zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen, weil er dem ihm mit hg. Verfügung vom 30. Juni 2014 erteilten Verbesserungsauftrag, worin ihm eine Frist von vier Wochen zu dessen Erfüllung gesetzt und der ihm am 9. Juli 2014 zugestellt worden war, nicht nachgekommen war. Dieser Beschluss wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 25. August 2014 zugestellt.
Mit der vorliegenden, am 15. Mai 2015 zur Post gegebenen Eingabe stellte der Wiedereinsetzungswerber (u.a.) den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar gegen die Versäumung der ihm im genannten Verbesserungsauftrag gesetzten Frist - zu bewilligen. Dazu brachte er vor, dass es auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, fristgerecht den Vorgaben des Gerichtes zu entsprechen. Ihm seien in den letzten Jahren aus medizinischen Gründen 80% seines Magens entfernt worden, wodurch erhebliche gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die zu Verzögerungen und Einschränkungen in seinen Handlungsabläufen geführt hätten. Diesbezüglich werde auf die beigelegten ärztlichen Atteste verwiesen. Es werde daher beantragt, die verspätete Eingabe des Wiedereinsetzungswerbers zu entschuldigen und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, dies auch deshalb, weil nicht absehbar gewesen sei, in welchem Ausmaß sich die gesundheitlichen Probleme entwickeln würden.
Diesem Wiedereinsetzungsantrag sind Kopien von drei ärztlichen Schreiben, darunter des "Arztbriefes" des Arztes für Allgemeinmedizin und Komplementärmedizin Dr. R. vom 27. April 2015, beigeschlossen.
In diesem Arztbrief wird ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber seit Mai 2014 in der Ordination des Dr. R. in regelmäßiger Behandlung stehe und zu Therapiebeginn ein Zustand mit schweren Schlafstörungen und deutlich reduzierter Leistungsfähigkeit sowie ein Erschöpfungssyndrom bestanden hätten. Er habe auf Grund einer (nicht plangemäß) verlaufenen Magenbypass-Operation im Jahre 2010 über 100 kg abgenommen. Seither bestünden schwere gastroenterologische Beschwerden (chronische Gastritis, chronische Übelkeit mit Erbrechen), welche eine medikamentöse Dauertherapie erforderten. Laut Rücksprache mit dem behandelnden Neurologen/Psychiater leide er an einer hohen psychosomatischen Störanfälligkeit auf Grund mehrfacher Entwicklungstraumatisierungen in seiner Kindheit. Diesbezüglich sei er seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Auch hätten nach einer FSME-Impfung am 7. Juli 2014 ungewöhnlich starke unerwünschte Nebenwirkungen wie Übelkeit, Erbrechen, Gastroenteritis, Gastritis, Kopfschmerzen, Schwindel, Kreislaufbeschwerden, Kollapsneigung, Fieber und deutlich reduzierter "AZ" bestanden. Mit einer Besserung des derzeit immer noch reduzierten Gesundheitszustandes könne langsam gerechnet werden, weil der Wiedereinsetzungswerber bisher gut auf die vorgegebenen Behandlungen (orale Medikation und zweimal pro Woche Infusionstherapie) anspreche. Belastungen jeglicher Art müssten im Interesse des Wiedereinsetzungswerbers vermieden werden, weil nur eine sehr eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit vorliege. Ferner liege, wie in einem Gutachten des gerichtlich bestellten Kollegen Dr. W. angeführt, weder die Verhandlungs- noch die Vernehmungsfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers vor, weil "dadurch" die angestrebten gesundheitlichen Besserungen gefährdet würden. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen und medizinisch nicht mehr gutzumachende Schäden an der Gesundheit des Wiedereinsetzungswerbers müssten bei Nichteinhaltung der erforderlichen und in diesem Gutachten ausführlich beschriebenen Vorgangsweise erwartet werden.
II.
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 AVG; vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).
§ 46 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet
auszugsweise:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
..."
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. dazu etwa den vorzitierten Beschluss, Ra 2014/01/0070, mwN). Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis" welches den Wiedereinsetzungswerber nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der versäumten Frist (Erfüllung des Verbesserungsauftrages) gehindert hat, darin gelegen, dass nach einer Magenoperation in den letzten Jahren gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die zu Verzögerungen und Einschränkungen in seinen Handlungsabläufen geführt hätten. Diese gesundheitlichen Probleme werden in dem genannten Arztbrief vom 27. April 2015 als schwere gastroenterologische Beschwerden (chronische Gastritis, chronische Übelkeit mit Erbrechen) und eine hohe psychosomatische Störanfälligkeit, weshalb er seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei, beschrieben.
Nach der hg. Judikatur erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Ra 2014/01/0070, mwN).
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Schreiben - kein substanziierter Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Dispositionsfähigkeit des Wiedereinsetzungswerbers seit 9. Juli 2014 (dem Tag der Zustellung des Verbesserungsauftrages) derart beeinträchtigt gewesen sei, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Fristversäumung entgegenzuwirken.
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. Juni 2015
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