Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abgewiesen, mit dem ein unter Berufung auf eine Vollmacht der Arbeitgeberin des Beschuldigten und in deren Namen erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
2. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision zeigt entgegen dem § 28 Abs 3 VwGG nicht konkret auf, weshalb sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0024).
Nach § 28 Abs 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision nämlich zusätzlich zu dem in § 28 Abs 1 VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision (darunter auch die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) "auch gesondert" die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, und VwGH vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0071).
Die Revision wird diesem Erfordernis nicht gerecht, wenn sie (im Sinn der darin nach § 28 Abs 1 Z 5 VwGG vorzubringenden Gründe) im Ergebnis (lediglich) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet.
Zudem vermag der Verweis ("Bezugnahme") der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision (schon deshalb) nicht zu ersetzen, weil nach § 28 Abs 3 VwGG die Revision selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird (auf dem Boden der Rechtsprechung kann im Übrigen ein solcher Verweis auch die erforderliche Dartuung der Revisionsgründe im Revisionsschriftsatz iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG nicht ersetzen, vgl dazu etwa VwGH vom 11. Dezember 2013, 2013/04/0136, und VwGH vom 27. August 2014, 2013/05/0089).
Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass der Arbeitgeberin des Beschuldigten mangels Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Arbeitnehmer keine Legitimation zur Erhebung eines Einspruchs zukommt, auch nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. November 2014
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