VwGH Ra 2014/02/0174

VwGHRa 2014/02/017430.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde in 1090 Wien, Otto Wagner Platz 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014, Zl. W107 2009743-1/7Z, betreffend aufschiebende Wirkung iA Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG (mitbeteiligte Partei: R Gen.m.b.H. in A, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13;
VwRallg;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrages der mitbeteiligten Partei gegen die Beschwerdevorentscheidung der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 26. August 2014 der Beschwerde der mitbeteiligten Partei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Beschluss hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die vorliegende Revision vom 1. Dezember 2014 erhoben.

Mit Erkenntnis vom 23. Dezember 2014, Zl. W107 2009743-2/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und den erstinstanzlichen Beschluss behoben.

Mit dem Ende eines Beschwerdeverfahrens (nunmehr Revisionsverfahrens) ist die Beschwerde (nunmehr Revision) erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Oktober 2004, Zl. 2001/09/0030, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 257 zitierte hg. Rechtsprechung). Jedenfalls mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0288).

Nach dieser ohne weiteres auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren Rechtsprechung ist die revisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde in Bezug auf die vorliegende Revision klaglos gestellt.

Das Revisionsverfahren war nach Anhörung der revisionswerbenden Partei nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil im Falle der Klaglosstellung gemäß § 55 VwGG nur dem Revisionswerber Aufwandersatz zusteht.

Wien, am 30. Jänner 2015

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