VwGH Ra 2014/02/0107

VwGHRa 2014/02/010727.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. F G in E, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2014, Zl. W195 2009058-1/3E, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung i. A. des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
ABGB §280 idF 2006/I/092;
ABGB §865 idF 2006/I/092;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Mai 2014, Zl. W110 2006533- 1/6E, als "unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Für den Revisionswerber wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. November 2004, 1 P 97/96k - 276, Rechtsanwalt Mag. Marius Garo zum (neuen) Sachwalter bestellt. Der inhaltlich unverändert gebliebene Wirkungskreis dieses Sachwalters betrifft den "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Erhebung der außerordentlichen Revision gegen den im Spruch genannten Beschluss nicht genehmige.

Die Revision ist nicht zulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0065, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Revision wurde nach Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar vom Revisionswerber erhoben.

Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Revisionserhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des Revisionswerbers. Die Revision ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Revisionswerbers zu deren Erhebung, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 2014

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