VwGH Ra 2014/01/0239

VwGHRa 2014/01/023929.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des W H in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014, Zl. W138 1434816- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Revision von der Lösung der Frage abhängt, ob "Tanzjungen" (Praxis des ‚Bacha Bazi') eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bilden, geht das Bundesverwaltungsgericht doch davon aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der geltend gemachten Verfolgung besteht. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0187, und vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).

4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 15 Abs. 4 VwGG im Umlaufweg zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2016

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