VwGH Fr2023/02/0002

VwGHFr2023/02/000213.2.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann‑Preschnofsky, über den Fristsetzungsantrag des P in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in 5630 Bad Hofgastein, Tauernstraße 5, gegen das Landesverwaltungsgericht Salzburg betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §43 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023020002.F00

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 7. Juni 2022 wurde der Antragsteller diverser Übertretungen nach der StVO und dem KFG für schuldig erkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2022 langte am selben Tag via ERV bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ein. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2023, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am selben Tag via ERV einlangend, stellte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den vorliegenden Fristsetzungsantrag.

2 Begründend führte er darin aus, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg säumig sei, da es innerhalb der auferlegten Entscheidungsfrist von sechs Monaten keine Entscheidung erlassen habe.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, und dem folgend VwGH 12.3.2015, Fr 2015/02/0001; 4.4.2017, Fr 2016/03/0005; 14.9.2021/06/0010; 15.2.2017, Fr 2017/08/0005; 20.8.2020, Fr 2020/05/0001; 14.9.2021, Fr 2021/06/0010) ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15‑Monate‑Frist handelt es sich in diesem Sinne auch um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen.

4 Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsteller als Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 7. Juni 2022 erhobene Beschwerde am 7. Juli 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingelangt. Der am 23. Jänner 2023 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ‑ somit vor Ablauf der 15‑Monatsfrist ‑ eingebrachte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

5 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2023

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