VwGH Fr2017/09/0009

VwGHFr2017/09/000912.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über den Fristsetzungsantrag des E S in W, vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz 1967, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs7;
VwGG §38;
VwGG §42a;
VwGVG 2014 §34;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller brachte am 18. August 2016 einen Fristsetzungsantrag ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2016 wurde dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

2 Das Verwaltungsgericht Wien ist diesem Auftrag nicht nachgekommen.

3 Einem - nach Ablauf der mit hg. Beschluss vom 16. September 2016 gesetzten Frist gestellten - Fristverlängerungsantrag des Verwaltungsgerichtes Wien wurde mit hg. Beschluss vom 10. Jänner 2017 nicht stattgegeben.

4 Mit hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2017 wurde dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 42a VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen nachzuholen. Das Verwaltungsgericht Wien ist diesem Auftrag wiederum nicht nachgekommen.

5 Der nun eingebrachte Fristsetzungsantrag war jedoch - trotz behaupteter abgelaufener Entscheidungsfrist von 26 Monaten - zurückzuweisen:

6 Mit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet. Auch wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der ihm in diesem Erkenntnis festgelegten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, kann der Antragsteller keine weitere Entscheidung nach § 42a VwGG über seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, K 7 zu § 38 VwGG, 737, und K 2 zu § 42a VwGG, 800; im Ergebnis ebenso Ziniel, Verfahrensbeschleunigende Rechtsbehelfe im Öffentlichen Recht, 2017, 140 ff, gegenteilig Hauer in Giese/Holzinger/Jabloner (Hrsg.), FS Stolzlechner, 2013, 223, 238 f). Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Missachtung der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

7 Wenn der Revisionswerber vermeint, in der nunmehrigen Säumnissituation einen neuen Sachverhalt zu sehen, der einen neuerlichen Antrag rechtfertige, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG schon aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung die Verletzung der durch das VwGVG gesetzten Frist ("binnen sechs Monaten", § 34 VwGVG) bzw. einer durch Bundes- oder Landesgesetz kürzeren oder längeren bestimmten Entscheidungsfrist vorsieht. Die Setzung einer Nachholfrist durch den Verwaltungsgerichtshof samt Verlängerung derselbigen bzw. letztmaliger Setzung gemäß § 42a VwGG ermöglicht bei Säumnis in Bezug auf diese Fristen daher keinen neuerlichen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG.

Wien, am 12. September 2017

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