Normen
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;
VwGG §24a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §61;
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z1 lita;
VwGG §24a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
VwGG §61;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. September 2016, Zl. W232 2112442-1/11E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabegebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.
Wien, am 20. Oktober 2016
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