Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 23. März 2009 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin ab und wies diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Fax vom 6. April 2009 Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 30. Juli 2012 hob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Diese Entscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin nachweislich am 3. August 2012 im Postweg zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 11. Juli 2014, erhob die Antragstellerin Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG, in welcher sie ausführte, das Bundesasylamt bzw. nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe seine Entscheidungspflicht verletzt, weil es seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes keinen neuerlichen Bescheid erlassen habe.
2. Gemäß § 38 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
3. Im verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag bringt die Antragstellerin vor, sie habe mit Schreiben vom 6. April 2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) erhoben. Über diese Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden, weshalb die Voraussetzungen des § 38 VwGG eindeutig vorliegen würden.
4. Dieser Fristsetzungsantrag erweist sich als unzulässig. Wie sich aus den Verfahrensakten und dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juli 2012 über die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. April 2009 entschieden. Die von der Antragstellerin behauptete Verletzung der Entscheidungsfrist liegt somit nicht vor.
5. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 4 VwGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2015
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