VwGH Fr2014/20/0005

VwGHFr2014/20/00058.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des SS in B, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte am 3. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ein. Dieser Antrag wurde zufolge § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 17. März 2014 einlangte.

Der Antragsteller führte aus, im November 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (nach dem AsylG 2005) gestellt zu haben. Am 14. August 2013 habe er vom Bundesasylamt "eine negative Antwort" erhalten. Gegen diesen Bescheid habe er berufen. Seitdem warte er auf eine Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daher stelle er nunmehr einen Fristsetzungsantrag.

Der Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen des Verfahrens zur Vorentscheidung - mit Beschluss vom 18. März 2014 gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Am 27. März 2014 brachte der Antragsteller einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG ein. Der Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.

Der gegenständliche Fall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sowie in den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch im hier vorliegenden Fall der Fristsetzungsantrag gemäß § 30b Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 VwGG - unter Anwendung des § 15 Abs. 4 VwGG - zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis und weil die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. April 1984, Zlen. 84/03/0058, 0059, und vom 17. April 1978, Zl. 542/78).

Wien, am 8. April 2014

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