VwGH Fr2014/18/0030

VwGHFr2014/18/003024.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über den Fristsetzungsantrag der H M in L, vertreten durch Dr. Hans Peter Wöss, Rechtsanwalt in 4120 Neufelden, Veldner Straße 29, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;

 

Spruch:

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2014 wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages bewilligt.

Mit Bescheid der OÖ. Rechtsanwaltskammer vom 1. Oktober 2014, Zl. VH 14/2149, wurde aufgrund des oben genannten Beschlusses Dr. Hans Peter Wöss zum Vertreter der Antragstellerin bestellt. Der von diesem direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Fristsetzungsantrag, protokolliert zur hg. Zl. Fr 2014/18/0030, wurde mit verfahrensleitender Anordnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 20. Dezember 2014 einlangte.

Bereits am 16. Dezember 2014 brachte die Antragstellerin durch den sich ebenfalls auf eine ihm erteilte Vollmacht berufenden Vertreter Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, der zur hg. Zl. Fr 2014/18/0054 protokolliert wurde und weiterhin anhängig ist.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015 zog Dr. Hans Peter Wöss den von ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag zurück.

Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.

Das Verfahren über den zur hg. Zl. Fr 2014/18/0030 eingebrachten Fristsetzungsantrag war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 24. Februar 2015

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