Rechtssatz
Nach § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 dürfen näher genannte Flächen, darunter auch von Hochwasser bedrohte Flächen, nicht als Bauland gewidmet werden. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 (vgl. § 6 ABGB) scheidet es aus, dass diese Bestimmung bei einer konkreten Baubewilligung für ein Bauvorhaben im Einzelfall zum Tragen kommt, da durch eine Baubewilligung keine Widmung als Bauland erfolgt. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 richtet sich eindeutig nur an den Verordnungsgeber, also an den Gemeinderat, allenfalls an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (vgl. VwGH 19.12.2000, 98/05/0147), nicht aber an den Bürgermeister als Baubehörde im Baubewilligungsverfahren. Daraus folgt, dass es dem Bürgermeister als Baubehörde schon auf Grund des Art. 18 Abs. 1 B-VG verwehrt war, bei der Beurteilung des konkreten Bauprojektes § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 heranzuziehen. Der Bürgermeister kann mangels gesetzlicher Grundlage im Baubewilligungsverfahren nicht gleichsam "durch die Hintertüre" die Kriterien, die für die Erlassung einer Verordnung (oder auch eines Gesetzes) gelten, ins Baubewilligungsverfahren gewissermaßen "hereinziehen" und selbst beurteilen. Sonst könnte er etwa auch selbst beurteilen, ob eine von ihm anzuwendende generelle Rechtsnorm dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG entspricht. Eine solche Vorgangsweise würde Art. 89 B-VG und Art. 139 B-VG (bzw. in Bezug auf Gesetze Art. 140 B-VG) und damit den Rechtsstaat unterlaufen. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 ist daher auch keine Bestimmung des ROG, die einem Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 1996 entgegenstehen könnte (vgl. anders z.B. § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976, der regelt, welche Bauten in einem bestimmten Widmungsgebiet, nämlich dem auch hier gegenständlichen Wohngebiet, zulässig sind).
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich — L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich — L82000 Bauordnung — L82003 Bauordnung Niederösterreich — Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3
Dokumentnummer
JWR_2020050001_20210129H06
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