Normen
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
EURallg;
TKG 1997 §111;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §38 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
EURallg;
TKG 1997 §111;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §38 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 TKG die Bedingungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei im Wege des Transits über die T-AG (so genannte "indirekte Zusammenschaltung") an. U.a. wurden die Entgelte für Gesprächsverbindungen (Zusammenschaltungsentgelte) für Leistungen geregelt, die vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Anordnung bis zum 31. Dezember 2000 erbracht werden (Spruchpunkt A.5.). Spruchpunkt C.1. enthält eine Anordnung betreffend Informationspflichten.
Diesen Bescheid bekämpft die beschwerdeführende Partei in seinen Spruchpunkten A. und C.1. Gleichzeitig beantragt sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es drohe ihr auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Entgeltfestlegung aus dessen sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil. In Ansehung des Spruchpunktes C.1. enthält der Aufschiebungsantrag keine Begründung; der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass er sich nicht auf diesen Spruchpunkt bezieht.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 1999, Zl. AW 99/03/0103).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um ein marktbeherrschendes Unternehmen handle und dass die Zusammenschaltungsentgelte nach dem gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz TKG bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung findenden Grundsatz der Kostenorientiertheit im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie der §§ 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, festgelegt worden seien. Diese Annahmen sind nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen.
Die die Regelung der Zusammenschaltung betreffenden Rechtsvorschriften haben u.a. zum Ziel, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen (vgl. §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 2 TKG). Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG haben die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere u.a. die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern, zu berücksichtigen. Im Erwägungsgrund 10 dieser Richtlinie heißt es, dass die Preisgestaltung für Zusammenschaltung ein Schlüsselfaktor für die Bestimmung der Struktur und der Intensität des Wettbewerbs beim Übergang zu einem liberalen Markt sei (erster Satz). Zusammenschaltungsentgelte, die auf einem Preisniveau beruhten, das sich eng an den langfristigen Grenzkosten für die Bereitstellung des Zugangs zur Zusammenschaltung orientiere, seien dazu geeignet, die rasche Entwicklung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes zu fördern (letzter Satz).
Die Festlegung von diesen Zielsetzungen entsprechenden Zusammenschaltungsentgelten liegt daher im öffentlichen Interesse; dieses ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG anzusehen (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, B 2164/98 und Folgezahlen).
Dieses zwingende öffentliche Interesse steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen.
In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2000, Zl. AW 2000/03/0008).
Dem Aufschiebungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 17. Mai 2000
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