VwGH AW 93/09/0025

VwGHAW 93/09/002525.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. E gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. März 1993, Zl. DK 1/8/V/93, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BDG 1979 §123;
VwGG §30 Abs2;
BDG 1979 §123;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen des Vermessungsgesetzes eingeleitet.

Der Beschwerdeführer hat seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und bringt dazu vor, die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens würde für ihn nachteilige Folgen betreffend sein Dienstverhältnis, insbesondere auch für ein anhängiges Versetzungsverfahren sowie einen beträchtlichen Verteidigungsaufwand mit sich bringen.

Die belangte Behörde hat sich gegen die beantragte aufschiebende Wirkung ausgesprochen und hat vorgebracht, es stehe sogar im dringenden Interesse des Beschwerdeführers selbst, rasch eine disziplinarrechtliche Klärung herbeizuführen. Ferner stehe der beantragten aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse "an einer ordnungsgemäßen Besetzung der Leitung des Vermessungsamtes Graz" entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat nicht näher erläutert, worin die von ihr behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen bestehen würden und inwieweit der Abschluß des Disziplinarverfahrens überhaupt Voraussetzung für die "ordnungsgemäße Besetzung der Leitung des Vermessungsamtes Graz" ist.

Bei Abwägung der vom Beschwerdeführer einerseits und von der belangten Behörde andererseits geltend gemachten Nachteile bzw. Interessen erachtet der Verwaltungsgerichtshof das Interesse des Beschwerdeführers, vor einer Kontrolle des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nicht rechtskräftig diszipliniert zu werden, als überwiegend gegenüber dem Interesse der Behörde, das Disziplinarverfahren ungeachtet des über die vorliegende Beschwerde anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Abschluß zu bringen. Ob die baldmögliche Entscheidung über die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Vorwürfe für den Beschwerdeführer von Vor- oder Nachteil ist, kann die Behörde nicht für den Betroffenen entscheiden.

Die Disziplinarbehörden werden auf Grund der vorliegenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab deren Zustellung mit weiteren Schritten im Disziplinarverfahren innezuhalten haben.

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