VwGH AW 2013/17/0023

VwGHAW 2013/17/00237.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. Mag. M, vertreten durch C H Partnerschaft von Rechtsanwälten, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 7. Mai 2013, Zl. UVS-06/FM/47/13024/2012-6, UVS- 06/FMV/47/13028/2012, betreffend Übertretung des WAG, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/17/0431 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BörseG 1989 §19 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WAG 2007 §24 Abs1;
WAG 2007 §45 Abs1;
WAG 2007 §52 Abs1;
WAG 2007 §52 Abs2;
WAG 2007 §52 Abs3;
WAG 2007 §95 Abs2;
BörseG 1989 §19 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
WAG 2007 §24 Abs1;
WAG 2007 §45 Abs1;
WAG 2007 §52 Abs1;
WAG 2007 §52 Abs2;
WAG 2007 §52 Abs3;
WAG 2007 §95 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bestrafung als verantwortliches Organ einer als Kreditinstitut tätigen AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG wegen Übertretung von vier Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 (WAG 2007), nur hinsichtlich eines Spruchpunktes Folge gegeben, im Übrigen aber die Bestrafung wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 WAG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG (Vorkehrungen zur Verhinderung von Insidergeschäften; unzureichende Kontrolle von Mitarbeitertransaktionen), des § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG (Angemessenheitstest) sowie des § 52 Abs. 1 bis 3 WAG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG (Fehlen einer ausreichenden Durchführungspolitik) aufrecht erhalten.

2. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet ist dieser Antrag unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. AW 2012/17/0001, mit den sowohl für die Bank, deren Vorstand der Beschwerdeführer ist, als auch den Beschwerdeführer selbst zu gewärtigenden Nachteilen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Bank an der Frankfurter Börse und der Wiener Börse. § 14 Abs. 1 Z 1 Frankfurter Börsenordnung sehe vor, dass die Zulassung bzw. Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nur solchen Unternehmen gewährt werde, deren zur Vertretung berechtigte Personen "zuverlässig" seien. Diese Zuverlässigkeit könne u.a. dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Geschäftsleiter des Unternehmens aufgrund eines Verstoßes gegen banken- und/oder andere wertpapierrechtliche Bestimmungen verurteilt oder sonst bestraft worden sei (in diesem Zusammenhang wird auch auf § 16 Abs. 2 erster und zweiter Spiegelstrich Frankfurter Börsenordnung verwiesen). Gleiches gelte auch für den Handelsplatz Wien (Hinweis auf § 14 Abs. 1 Z 1 und § 19 Abs. 1 Z 1 Börsegesetz).

Es bestünde daher die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer als nicht mehr ausreichend zuverlässig angesehen werden könnte und folglich seine Funktion nicht mehr ausüben könnte. Diese Beschränkung seiner Erwerbsfreiheit stelle angesichts der Tatsache, dass in der Sache noch nicht "das letzte Wort gesprochen" sei, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer dar.

Es stehe auch zu befürchten, dass die FMA bei einer Prüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 1 Z 7 BWG ihm seine Eignung absprechen könnte; hiezu wird auf Rn 30 des Rundschreibens der FMA vom Mai 2013 zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen verwiesen.

Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung schließlich nicht entgegen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Es sind die konkreten Nachteile, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ergeben würden, darzustellen.

4. Weder die belangte Behörde noch die FMA haben zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen.

5. Besondere Umstände, die für das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen sprächen, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.

Das Antragsvorbringen ist im Hinblick auf die damit aufgezeigten, sich aus der Rechtslage ergebenden Unwägbarkeiten (insbesondere hinsichtlich des mit privatrechtlichem Akt auszusprechenden Ausschlusses von der Börsenmitgliedschaft nach § 19 Abs. 1 Z 1 Börsegesetz und der sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden möglichen beruflichen Konsequenzen) auch im vorliegenden Fall geeignet, im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer aufzuzeigen.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. August 2013

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