VwGH AW 2013/17/0003

VwGHAW 2013/17/000312.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 2012, Zl. ABT07- 487-364/2012-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Jänner bis März 2012 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die beschwerdeführende (antragstellende) Partei bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2013/17/0032 protokollierten Beschwerde die Auferlegung von Lustbarkeitsabgaben für den Zeitraum Jänner bis März 2012 in der Höhe von insgesamt EUR 1.230,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von EUR 24,60.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde sei nicht von vornherein aussichtslos, der gegenständliche Betrag erreiche keine Höhe, die eine Uneinbringlichkeit der Abgabe für den Fall eines erfolglosen Rechtsmittelverfahrens erwarten lasse; die Einbringlichkeit als solche sei nicht gefährdet. Die sofortige Einhebung des verfahrensgegenständlichen Betrages würde allerdings die Liquiditätssituation der beschwerdeführenden Partei "massiv beeinträchtigen", was zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. einen Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381 A/1981).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981 zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

In dem hier zu beurteilenden Antrag hat die beschwerdeführende Partei eine glaubhafte Dartuung konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse im erwähnten Sinne nicht vorgenommen und damit dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 12. Februar 2013

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