Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 17. Jänner 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Linz abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/10/0077 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr Ansuchen gegenüber jenen anderer Konzessionswerber bzw. Mitbewerber, die in der Zwischenzeit um eine Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im gegenständlichen Versorgungsgebiet ansuchten bzw. angesucht hätten, die zeitliche Priorität verlieren würde, falls der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt würde. Mit der "sofort möglichen Umsetzung der Bescheidwirkung" des angefochtenen Bescheides - dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Kreis der Bewerber - wäre für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Nachteil verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid beseitigt aber die nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihrem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Beschwerdeführerin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid in diesem Verfahren wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin wiederum offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2012, Zl. AW 2012/10/0038, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 7. März 2008, Zl. AW 2008/10/0005, und vom 2. Mai 2008, Zl. AW 2008/10/0003).
Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Wien, am 27. März 2013
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