Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid, mit dem gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2007, Zl. AW 2007/08/0045, mwN).
Um jedoch die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass die Einhebung von Rückständen auf Grund einer Versicherungspflicht "für die G… E… Gesellschaft m.b.H. (die erstmitbeteiligte Partei als Dienstgeberin) oder die Beschwerdeführerin nicht zu finanzieren und ruinös wäre; die Folge wäre die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Betriebsschließung, sohin eines unwiederbringlichen Vermögensschadens". Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin dargelegt, weil Beitragsschuldner - auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile - gemäß § 58 ASVG grundsätzlich der Dienstgeber ist. Ein Vermögensschaden der Dienstgeberin wäre aber kein Nachteil, der der Beschwerdeführerin auf Grund des Vollzugs des angefochtenen Bescheides erwächst. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Darlegung der maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer (schon im Antrag und nicht erst in einer "ergänzenden Einvernahme" zu erfüllenden) Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2013
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