Normen
BohrlochbergbauV 2005;
MinroG 1999 §119;
VEXAT 2004 §5;
VwGG §30 Abs2;
BohrlochbergbauV 2005;
MinroG 1999 §119;
VEXAT 2004 §5;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 MinroG die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Aufschlussbohrung "J" auf den Grundstücken Nr. 5 (Bohrpunkt) und 6 in der KG B, Marktgemeinde S, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt.
Den Antrag, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, es könne bei Durchführung der bewilligten Bohrung zum Austritt von Sauergas und Explosionsvorgängen (Verpuffung von hochgiftigem Sauergas) kommen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrens- und Beurteilungsfehler zeigten ein erhebliches Gefahrenpotential, sodass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, um unumkehrbare Schäden, die mit der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheides verbunden wären, zu vermeiden, zumal ein wesentlicher Bereich der Gefahrenlage nicht sachverständig beurteilt worden sei.
Die belangte Behörde führte hiezu in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, sie habe sich mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt. Zur Explosionsgefahr habe sie im Wesentlichen festgehalten, dass im Projekt sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Hinanhaltung von Explosionen getroffen worden seien, und zum behaupteten Auftreten von Sauergas (gemeint Erdgas mit Schwefelwasserstoffgehalt), dass aus näher bezeichneten geowissenschaftlichen Überlegungen bei der bescheidgegenständlichen Bohrung nicht mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen sei.
Die mitbeteiligte Partei führte hiezu in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, sie führe seit 1936 derartige Tiefenbohrungen in Österreich durch und es seien die im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeführten Gefährdungen dabei niemals aufgetreten, vielmehr widersprächen die Behauptungen den jahrzehntelangen Erfahrungen der mitbeteiligten Partei mit Tiefenbohrungen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 16. November 2009, Zl. AW 2009/04/0069, und vom 29. März 2010, Zl. 2010/04/0003, jeweils mwN).
Im angefochtenen Bescheid wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen festgestellt, im Projekt seien sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Explosionen getroffen und die Explosionsschutzmaßnahmen nach der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005 idF BGBl. II Nr. 60/2009, und der Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 140/2005, eingehalten, sodass eine Gefährdung der Anrainer durch unkontrollierte Explosion ausgeschlossen werden könne. Die entsprechenden Vorkehrungen seien gemäß § 5 der zweitgenannten Verordnung im Explosionsschutzdokument, einem Bestandteil der Einreichunterlagen, beschrieben. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde unter anderem auf eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, wonach aus näher bezeichneten geowissenschaftlichen Überlegungen bei der bescheidgegenständlichen Bohrung nicht mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen sei. Auch lägen der belangten Behörde keinerlei Informationen über in der Vergangenheit eingetretenen Gefahren und Explosionen vor, weder bei der Durchführung der Bohrtätigkeiten noch bei der gesamten Betriebszeit der in Betrieb gestandenen und noch in Betrieb stehenden Sonden. Sollte wider Erwarten dennoch Explosionsgefahr entstehen, sei bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt, dass diese Gefahren hintangehalten würden.
Davon ausgehend konnten die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht dartun und war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 30. November 2011
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