VwGH AW 2011/03/0031

VwGHAW 2011/03/00315.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. M und Mag. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 7. Juli 2011, Zl E1/4234/1/11, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0185 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 6 WaffG die Waffenbesitzkarte, weil der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich sei.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl uva etwa den hg Beschluss vom 13. April 2006, Zl AW 2006/03/0026).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Vollzug des angefochtenen Bescheids führe dazu, dass er seine Mitgliedschaften in Schießsportvereinen nicht mehr ausüben könne, was auch mit gravierenden sozialen Einschnitten verbunden sei.

Ausgehend vom angefochtenen Bescheid (dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht zu prüfen ist, wie neuerlich zu betonen ist), liegt die für die weitere Innehabung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht vor, was der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wegen des zwingenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Missbrauchs oder der leichtfertigen Verwendung von genehmigungspflichtigen Waffen entgegen steht (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2005, Zl AW 2005/03/0014).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2011

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