VwGH AW 2010/12/0012

VwGHAW 2010/12/001222.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 27. September 2010, Zl. PRB/PEV- 606698/10-A03, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/12/0209 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2010 wurde der Antragsteller amtswegig gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit der vorliegenden Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Antragsteller aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lägen vor, da der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, da dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 31. Oktober 2010 in den Ruhestand versetzt worden sei und nur mehr 62 % seines Grundgehaltes beziehe. Er sei verheiratet und habe ein minderjähriges Kind, das die HTL besuche. Im Jahr 1986 habe er ein Haus gekauft, für das noch Kreditschulden aushafteten, weshalb die Familie auf Grund der Verminderung des Einkommens Gefahr laufe, in Not zu geraten und das Haus verkaufen müsste. Es drohte ihm daher ein unverhältnismäßiger Nachteil und eine angespannte finanzielle Situation. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Antragsstattgebung nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2002, Zl. AW 2002/17/0006).

Davon auszugehend ist dem Antragsteller Folgendes zu entgegnen:

Im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der Beschwerdeführer rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht dem Antragsteller daher im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde nicht.

Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Beschwerde - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag (soweit er sich überhaupt darauf stützen sollte) dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2010

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