VwGH AW 2010/10/0050

VwGHAW 2010/10/005021.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U GmbH, vertreten durch G & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Akkreditierungsrat der Republik Österreich vom 20. September 2010, Zl. II/8/31-44/2010, betreffend Akkreditierung nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/10/0244 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

UniAkkG 1999;
VwGG §30 Abs2;
UniAkkG 1999;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom 20. September 2010 wurden

1) die der Beschwerdeführerin erteilte Akkreditierung für das Doktoratsstudium Gesundheitswissenschaften widerrufen und

2) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akkreditierung eines neuen Doktoratsstudiums Gesundheitswissenschaften

unter Vorschreibung von Verfahrenskosten abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2010/10/00244 protokollierte Beschwerde, in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs der Akkreditierung beantragt wird. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Zuerkennung nicht entgegen, eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides bedeute für die Beschwerdeführerin aber einen unverhältnismäßigen Nachteil. Sie würde nämlich massive finanzielle Einbußen erleiden, zumal sie sich zu einem wesentlichen Prozentsatz über die von den Studierenden zu bezahlenden Studiengebühren finanziere. Auch seine die mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Imageschäden nicht bzw. nur innerhalb sehr langer Zeiträume wieder gutzumachen. Schließlich würde durch einen sofortigen Vollzug in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und Studierenden eingegriffen. Die negativen ökonomischen Folgen seien nicht abschätzbar.

Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach und vorbrachte, zwingende öffentliche Interessen stünden dem entgegen. Ein wesentlicher Grund für den Widerruf der Akkreditierung sei gewesen, dass auf Grund des Missverhältnisses zwischen habilitierten Dissertationsbetreuern und Studierenden eine qualitätvolle Betreuung der Doktoranden nicht gewährleistet gewesen sei. Der Widerruf sei daher zum Schutz der berechtigten Interessen von Studierenden, Kooperationspartnern, Arbeitsmarkt etc., erforderlich gewesen, die in ihrem Vertrauen geschützt werden müssten, dass akkreditierte Privatuniversitäten und deren Studienangebot den universitären Qualitätsstandards gerecht werden. Infolge der mittlerweile von der Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen könnten die personellen Voraussetzungen für das Doktoratsstudium weniger denn je als gegeben angesehen werden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er in diesem Provisorialverfahren die Erwägungen der belangten Behörde nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Er hatte daher - diesen behördlichen Annahmen folgend - zunächst davon auszugehen, dass zwingend öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil brächte.

Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG war dem Aufschiebungsantrag somit nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Jänner 2011

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