VwGH AW 2010/08/0054

VwGHAW 2010/08/005426.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Verein Le, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 6. Juli 2010, Zl. Ges- 180015/3-2010-Sax/Ws, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0189 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §35 Abs2;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §35 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des beschwerdeführenden Vereins gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. Oktober 2006, mit dem der beschwerdeführende Verein als Dienstgeber verpflichtet wurde, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 326.845,-- und Sonderbeiträge in Höhe von EUR 10.746,79; weiters einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 70.010,-- zu entrichten, nicht Folge gegeben.

In der Beschwerde beantragte der beschwerdeführende Verein die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Bei einer Abwägung der berührten Interessen sei zu berücksichtigen, dass neben den Interessen des beschwerdeführenden Vereins und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auch - im Hinblick auf die Umwegrentabilität für die Wirtschaft - Interessen der Gemeinde Bad Ischl und der umliegenden Region betroffen seien, was im Rahmen der Begründung des Antrages näher ausgeführt wurde. Die Absicherung der Fortführung des vom beschwerdeführenden Verein veranstalteten Festivals während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei ein wesentliches öffentliches Interesse. Es liege auch ein unverhältnismäßiger Nachteil für den beschwerdeführenden Verein vor, da durch die Vorschreibungen die Liquidität des Vereins gefährdet sei. Mangels liquider Mittel könne der Gesamtbetrag nicht ohne Weiteres unverzüglich vollständig beglichen werden; ohne liquide Mittel sei auch die Aufrechterhaltung des Festivalbetriebes nicht gesichert. Der beschwerdeführende Verein bilanziere grundsätzlich ausgeglichen (im Jahr 2008: Bilanzgewinn EUR 272.122,05; im Jahr 2009:

Bilanzverlust EUR 72.253,94; für 2010 werde ein positives Betriebsergebnis erwartet, per 31.7.2010 ergebe sich aber ein vorläufiger Verlust von EUR 132.687,01). Der beschwerdeführende Verein weise zum Jahresende 2009 einen negativen Kapitalstand von EUR 491.677,35 auf, wobei darin bereits die vorgeschriebenen Beitragszahlungen (samt Zinsen per 31. Dezember 2009) enthalten seien; ohne Berücksichtigung dieser Vorschreibungen ergebe sich ein positives Eigenkapital von EUR 47.345,95. Abgesehen von den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträgen samt Zinsen weise der beschwerdeführende Verein zum 31. Dezember 2009 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 50.444,90 aus. Dem stünden - per 31. Dezember 2009 - liquide Mittel in der Höhe von EUR 135.340,15 gegenüber (laut Saldenliste per 31. Juli 2010: EUR 328.365,75). Eine vollständige und sofortige Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beitragsverbindlichkeiten wäre demnach nicht möglich. Zur Bescheinigung legte der beschwerdeführende Verein den Jahresabschluss 2009 sowie eine "Zwischenabrechnung per 31.07.2010" vor.

Falls die aufschiebende Wirkung nicht gewährt würde, wäre der Festivalbetrieb für die nächste Saison mangels liquider Mittel nicht gesichert, da der beschwerdeführende Verein einen Teil der Leistungen vorfinanzieren müsse. Mangels ausreichender liquider Mittel oder Liegenschaften könne der beschwerdeführende Verein auch keine Fremdmittel zur Abstattung der Beitragsverbindlichkeiten aufnehmen. Allenfalls müsste der beschwerdeführende Verein mangels ausreichender liquider Mittel ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Fahrnisse verkaufen oder hätte mit einer exekutiven Verwertung zu rechnen, um die Beitragsverbindlichkeiten zu begleichen. Im exekutiven Verkauf von Fahrnissen liege aber ein unverhältnismäßiger Nachteil; dies treffe ebenso auf den Fall eines Notverkaufs wegen andrängender Gläubiger zu. Durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung könnte der Festivalbetrieb gesichert werden, wodurch auch die Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Beiträge abgesichert wäre.

Die belangte Behörde äußerte sich zum Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Ausführungen des beschwerdeführenden Vereins zur Wichtigkeit der Festspiele für Wirtschaft und Kultur würden nicht in Frage gestellt. Unbestritten bleibe auch, dass eine tatsächliche Beendigung der Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile für die Region bringen würde. Von einer tatsächlichen Schließung des Festivals könne aber keine Rede sein. Der beschwerdeführende Verein habe in den vergangenen Jahren regelmäßig einen Bilanzgewinn erzielt. Von einer Gefährdung der Liquidität durch den Vollzug der Beitragsvorschreibung sei nicht auszugehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe das öffentliche Interesse einer geordneten und zeitgerechten Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge entgegen.

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Eine solche Konkretisierung hat die antragstellende Partei vorgenommen.

Eine beengte finanzielle Situation kann aber nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien zu berücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: Es liegt im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung ist umso mehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1997, Zl. AW 97/08/0018).

Das Vollzugsinteresse des Versicherungsträgers überwiegt daher jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist (was hier nicht gegeben ist) und seine vorläufige Vollstreckung nicht bei der antragstellenden Partei zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des beschwerdeführenden Vereines und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre. Dass ein derartiger Wertverlust aber unmittelbar drohen würde, wurde nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Sicherstellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu einer Gefährdung des Festivalbetriebes führen würde, auch wenn der beschwerdeführende Verein hiefür Leistungen vorzufinanzieren hat.

Für den Fall einer diesbezüglichen Änderung der Sachlage könnte überdies ein neuer Antrag gestellt werden.

Bei Abwägung aller berührten Interessen liegt demnach noch kein unverhältnismäßiger Nachteil vor, sodass der Antrag abzuweisen war.

Wien, am 26. November 2010

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