Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge kam der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, gegen den damals ein bis 17. April 2006 gültiges Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gültig war, im März 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. Sein unter falschem Namen gestellter Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Er wurde im März 2004 wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und versuchter Nötigung seiner Lebensgefährtin zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Im November 2005 wurde er wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin verheiratet, lebt jedoch dem Beschwerdevorbringen zufolge nunmehr mit einer als Flüchtling anerkannten Frau zusammen. Er war von Jänner 2004 bis März 2008 etwa elf Monate beschäftigt und hat die übrige Zeit Notstandshilfe bezogen.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer damit, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe und mittlerweile einen neuen Asylantrag eingebracht habe.
Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden ein sehr großes Gewicht zukommt, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden, zumal er noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat und Art. 8 EMRK der ordnungsgemäßen Betreibung eines Niederlassungsverfahrens vom Ausland aus nicht entgegen steht.
Wien, am 7. Juli 2009
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