Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, aufgrund der angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse würde eine "Vollstreckung des angefochtenen Bescheides" die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit herbeiführen, und die diesem Vorbringen entsprechende, von der antragstellenden Gesellschaft vorgelegte Vermögensaufstellung lassen darauf schließen, dass die Einbringlichkeit der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Geldforderung gefährdet ist. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. August 2007, AW 2007/13/0029). Auch die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom 13. Juli 2009 zum vorliegenden Antrag gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)