Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2009 wurden in teilweiser Stattgebung der Berufungen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Grundstücke der Beschwerdeführerin als Gemeindegut festgestellt und der Umfang des Gemeindegutes mit den dort enthaltenen EZ in den Grundbüchern V, K und M festgelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Begründend führt die beschwerdeführende Partei zu diesem Antrag aus, dass sie in Vollzug des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde eine "2- Klassengesellschaft" einführen müsste. Die im angefochtenen Bescheid als Gemeindegut festgestellten Liegenschaften wären nämlich ab sofort nur mehr an "Gemeindebewohner mit Sonderrechten (Nutzungsberechtigte)" zu vergeben. Für die Beschwerdeführerin wären damit unverhältnismäßige Nachteile verbunden. Noch vor der abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung müsste eine Neuaufteilung der durch die Gemeindebewohner land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften erfolgen. Dabei würden jene Gemeindebürger, die trotz eines Bedarfs keine "formell" Nutzungsberechtigten seien, diskriminiert. Zudem seien umständliche, kostenintensive Grundbuchseintragungen und Umorganisationen wahrzunehmen, die im Falle des Obsiegens wieder rückgängig gemacht werden müssten. Die "Nutzungsberechtigten" würden demgegenüber keine Nachteile erleiden, da sie nicht nur die zum Gemeindegut zählenden Grundstücke, sondern auch solche zum Gemeindevermögen gehörende nutzen könnten.
Die belangte Behörde erstattete dazu mit Eingabe vom 5. August 2009 eine Äußerung, in der sie bekannt gab, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegenstünden.
Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 19. August 2009 zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung, in der sie darauf hinwies, dass alle aus dem angefochtenen Bescheid sich ergebenden Folgen einer Rückabwicklung zugänglich seien. Sollte wider Erwarten kein Gemeindegut vorliegen, müssten die Gemeindegutberechtigten nachträglich einen angemessenen Pachtzins zahlen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich. Durch den angefochtenen Bescheid wird die Eigenschaft der betroffenen Liegenschaften als Gemeindegut rechtsverbindlich aufgezeigt. Damit sind diese Liegenschaften als Gemeindegut in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen, wodurch die bescheidmäßige Feststellung mit allen vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen in die Wirklichkeit umgesetzt wird (in diesem Sinne zur Feststellung einer Liegenschaft als agrargemeinschaftlich bereits der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061).
Mit dem Verweis auf "kostenintensive Grundbuchseintragungen und Umorganisationen" wurden die damit behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend konkretisiert. Zudem wäre eine allenfalls schon veranlasste grundbücherliche Durchführung mit einem Erfolg der Beschwerde - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - wieder rückgängig zu machen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt somit nicht vor (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1992, AW 92/07/0047).
Auch mit ihren Ausführungen zur Einführung einer "2- Klassengesellschaft" gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, unverhältnismäßige Nachteile darzustellen, die ihr im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides drohten. Die Hinweise auf eine allfällige Diskriminierung von Gemeindebürgern erscheinen viel zu unbestimmt, um einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides konkret für die Beschwerdeführerin einhergehenden Nachteil aufzuzeigen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. September 2009
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