VwGH AW 2009/04/0069

VwGHAW 2009/04/006916.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der MMag. V und 2. des MMag. J, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Tirol vom 13. Juli 2009, Zl. IIa-90005/33-04, betreffend Änderung einer Bergbauanlage (§ 119 MinroG) (mitbeteiligte Partei: B GesmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0267 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

MinroG 1999 §119 Abs9;
MinroG 1999 §119;
VwGG §30 Abs2;
MinroG 1999 §119 Abs9;
MinroG 1999 §119;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 119 Abs. 9 MinroG die Genehmigung zur Änderung einer obertägigen Bergbauanlage unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die belangte Behörde sei bei der Erteilung der vorliegenden Änderungsgenehmigung zu Unrecht von einer bereits genehmigten Bergbauanlage ("Kieswerk alt") ausgegangen. Vielmehr seien alle durch die Änderungsgenehmigung nicht erfassten Anlagenteile abzubauen. Durch den konsenslosen Betrieb der Anlagen entstünden für die Beschwerdeführer als Nachbarn Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Lärm und (Fein)Staub. Diese würden durch die genehmigten Änderungen noch erhöht werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2009, Zlen. AW 2009/04/0058 und 0059, mwN).

Im Hinblick auf die durch den angefochtenen Bescheid - und nur darauf kommt es vorliegend an - genehmigte Änderung der Bergbauanlage wird im angefochtenen Bescheid, gestützt auf nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Sachverständigengutachten, festgestellt, dass die Schallimmissionen der genehmigten Änderung im Vergleich zur bestehenden, ortsüblichen Schallsituation eine untergeordnete Rolle spielen und die ortsübliche Situation nicht wesentlich beeinflussen. Die beantragte Änderung ist auch nach diesen Feststellung mit keinen Feinstaubimmissionen im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer verbunden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. November 2009

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