VwGH AW 2009/04/0067

VwGHAW 2009/04/006718.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. Juli 2009, Zl. N/0061-BVA/04/2009-32, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch MMag. Dr. C, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0261 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers Agrarmarkt Austria (AMA) für nichtig erklärt.

Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätte zur Folge, dass diese Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und auf deren Basis der Beschwerdeführerin der Zuschlag erteilt werden könnte. Damit würde durch die Zuerkennung von Aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht.

Dies würde zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (siehe dazu den hg. Beschluss vom 14 Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018) Wien, am 18. September 2009

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