Normen
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §171 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs1;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §171 Abs1;
MinroG 1999 §80 Abs1;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug für ein Kiesabbauvorhaben auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde H die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (einschließlich der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer hiefür dienenden Kieswaschanlage) gemäß den §§ 80 Abs. 1, 81 Z 2, 83 Abs. 1 und 2, 116 Abs. 1 und 3 sowie 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erteilt.
2. Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen mit der bestehenden Immissionsbelastung vor Ort (Tagesmittelwert von PM10), auf Grund derer mit einer Gesundheitsgefährdung schon vor der Realisierung des gegenständlichen Projektes zu rechnen sei.
Der Sechstbeschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, der medizinische Sachverständige sei auf die im schalltechnischen Gutachten festgestellte Überschreitung (gemeint der Bestandslärmsituation) nicht eingegangen. Darüber hinaus reichten die von der Behörde auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten erteilten Aufträge bzw. Auflagen nicht aus, um eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung des Sechstbeschwerdeführers zu vermeiden.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Juli 2006, AW 2005/04/0072).
Im Hinblick auf die Staubbelastung stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf ein Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, wonach beim vorliegenden Projekt bezüglich der PM10-Tagesmittelwert-Überschreitungshäufigkeit keine zusätzlichen Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind bzw. sich diese durch das gegenständliche Vorhaben nicht wesentlich ändern. Dem treten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer (auf gleicher fachlichen Ebene) nicht entgegen, sondern argumentieren mit der (ihrem Vorbringen nach) bereits vor Ort bestehenden Immissionsbelastung, aus der bereits vor der Realisierung des gegenständlichen Projektes eine Gesundheitsgefährdung resultiere. Ein unverhältnismäßigen Nachteil, der durch die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei entsteht, wird dadurch nicht dargetan.
Im Hinblick auf die Lärmbelastung stützte sich die belangte Behörde auf die - im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen und nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden - Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach im ungünstigsten Fall durch das Abbauvorhaben eine Anhebung der Bestandslärmsituation von rund 1 dB verursacht werde, und des medizinischen Amtssachverständigen, wonach eine derartige Veränderung des Schallpegels akustisch vom Wahrnehmenden nicht differenzierbar sei. Davon ausgehend kann der Sechstbeschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dartun.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Oktober 2009
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