VwGH AW 2009/04/0053

VwGHAW 2009/04/005323.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch H B-H N Rechtsanwälte GmbH, der gegen den am 19. Juni 2009 verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, Zl. K VNP/15/2008.006/081, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0216 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH, und 2. T AG), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) hat im Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend das "Einsatzleitsystem S" am 30. Juli 2008 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Zuschlagsentscheidung über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei für nichtig erklärt.

Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde hätte zur Folge, dass die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Aus diesen Gründen stehen der Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018, vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0028 und vom 31. Juli 2008, Zl. AW 2008/04/0030).

Demgegenüber lag dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0054, ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, weil es dort um eine Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung ging.

Der Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Auftraggeberin mit (einstweiliger) Anordnung untersagen, bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde den Zuschlag zu erteilen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil für eine solche Anordnung eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0134, und darauf Bezug nehmend den Beschluss vom 17. April 2009, Zl. AW 2009/04/0024, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes etwa vom 6. April 2000, B 508/00, jeweils unter Bezugnahme auf die Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes).

Wien, am 23. Juli 2009

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