Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der "Außenstation H" samt Speicherleitung von der Erdgasspeicherstation "P" zur "Außenstation H" u.a. auf Grundstücken der Beschwerdeführerin erteilt.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es sich um eine Erdgasspeicherleitung handle, mit der kein einziger Haushalt versorgt werde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung von aufschiebender Wirkung daher nicht entgegen. Ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung würden zur Errichtung der Leitung 1,5 ha Wald mit einem 70-jährigen Bestand gerodet werden. Durch die Errichtung der Trasse sei ein erheblicher Windschaden für die angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführerin zu befürchten.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. März 2009 verpflichtet worden sei, der mitbeteiligten Partei die Benutzung der gegenständlichen Grundstücke zur Errichtung der Leitung zu gestatten. Die bescheidgegenständliche Leitung diene der Speicherung von Erdgas, welche zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Österreich erforderlich sei. Durch die Speicherung würden die jahreszeitlichen Schwankungen im Erdgasverbrauch ausgeglichen. Insbesondere diene die Speicherung jedoch auch der Kompensation von Lieferausfällen wie sie etwa durch den "Gasstreit" zwischen Russland und der Ukraine hervorgerufen worden seien. Der rasche Ausbau des Erdgasspeichers Puchkirchen, dem die gegenständliche Leitung diene, stelle einen wichtigen Punkt zur Erhöhung der Versorgungssicherheit Österreichs dar. Auf Grund der langen Vorlaufzeit, sei es erforderlich, mit dem Bau möglichst rasch zu beginnen.
Dazu legte die belangte Behörde den erwähnten Bescheid vom 3. März 2009 vor. Aus diesem Bescheid ergibt sich, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin für eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie, sichere Ausübung der Bergbautätigkeit (Errichtung der Speicherleitung) notwendig sind und der Bedarf nicht durch eigene oder fremde minder wertvolle Grundstücke gedeckt werden kann. Der diesem Verfahren beigezogene Sachverständige für Erdöl- und Erdgaswesen hat u.a. ausgeführt, dass es betriebswirtschaftlich erforderlich sei, Erdgas über die bestehenden Fernleitungen kontinuierlich zu beziehen. Der Verbrauch sei aber im Winter deutlich höher als im Sommer, weshalb die Speicherung des im Sommer angelieferten Erdgas unbedingt erforderlich sei. Die Erdgasspeicherung sei ein wichtiges Instrument zur Ausgleichung der Bedarfsschwankungen und zur Erreichung der Versorgungssicherheit.
Die mitbeteiligte Partei führte u.a. aus, dass die A AG als das mit der Langfristplanung beauftragte Unternehmen mit Schreiben vom 14. April 2009 bestätigt habe, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um eine zielgerichtete Maßnahme zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der Regelzone Ost handle, die ausdrücklich begrüßt werde. Die Langfristplanung gehe von einem massiven Ausbaubedarf an Speicherleistung für diese Zone aus. Der Ausbau der Speicherkapazität bewirke die Reduzierung der Abhängigkeit von ausländischen Lieferanten.
Die Regulierungsbehörde Energie-Control GmbH unterstreiche in ihrem Schreiben vom 20. April 2009, dass ein weiterer Speicherausbau als wesentlich erachtet werde, um die Versorgungssicherheit auch weiterhin gewährleisten zu können.
Diese Ausführungen decken sich mit dem Inhalt der von der Mitbeteiligten vorgelegten Schreiben der A AG und der Energie-Control GmbH.
Aus diesem vorgebrachten, durch die angeführten Bescheinigungsmittel belegten Sachverhalte ergibt sich, dass die mit der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung verbundene Aufschiebung des für die Gas-Versorgungssicherheit Österreichs erforderlichen Vorhabens, zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde, weshalb dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben war.
Wien, am 28. Mai 2009
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