Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Soweit die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG an die oben genannte Säumnisbeschwerde beantragt, verkennt sie, dass die genannte Bestimmung das Vorliegen eines mit Beschwerde angefochtenen vollzugsfähigen Bescheides voraussetzt.
Soweit der Antrag auf Erlassung einer "einstweiligen Anordnung" (zur Beseitigung der "Gefahr" der Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde, mit dem eine bestehende einstweilige Verfügung gemäß § 11 Abs. 3 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz aufgehoben werden könnte) gerichtet ist, ist er - schon deshalb - nicht zielführend, weil für eine solche Anordnung eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0134, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes etwa vom 6. April 2000, B 508/00, jeweils unter Bezugnahme auf die Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes). Dem Argument, der Verwaltungsgerichtshof habe im Falle einer Säumnisbeschwerde die Aufgaben der säumigen Vergabenachprüfungsbehörde wahrzunehmen, ist zu entgegnen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung erst mit dem ergebnislosen Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG auf den Verwaltungsgerichtshof übergeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, VwSlgNF 11688/A, und die weitere bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, referierte Judikatur).
Wien, am 17. April 2009
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