VwGH AW 2008/12/0010

VwGHAW 2008/12/001012.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. November 2008, Zl. P710923/29-PersB/2008, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Dezember 2008 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Begründung des Antrages vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der vorliegende Bescheid sei einem Vollzug zugänglich, weil er zur Folge habe, dass an Stelle der Aktivbezüge nunmehr Ruhebezüge zustünden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Interessensabwägung falle aus nachstehenden Erwägungen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:

"Bei Vollzug des angefochtenen Bescheides hat der Bfr mit einer beträchtlichen Einkommenseinbuße von zumindestens 40% zu rechnen. Sein derzeitiges Einkommen beträgt durchschnittlich ca EUR 1.300,-- monatlich.

Der Bfr ist für seine 2. Frau (teil-), 2 Kinder aus erster Ehe (monatliche Einbehalte in Höhe von durchschnittlich ca EUR 280,--), sowie seinen im Vorjahr geborenen Sohn unterhaltspflichtig. Seine Frau hat ein geringfügiges Eigeneinkommen in Höhe von ca EUR 900,-- mtl.

Eine 40%ige Reduktion ist an der Grenze des Existenzminimums angesiedelt, verbleiben dem Bfr doch für sich, seine Ehefrau sowie den 1-jährigen Sohn gerade noch ca EUR 500,-- (bis zur rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung für die beiden Kinder aus

1. Ehe) zum Leben. Genauere Berechnungen sind weder dem Bfr noch seiner Personalabteilung aber auch nicht der Bezug ausstellenden Stelle zum jetzigen Zeitpunkt möglich gewesen. Das Bundespensionsamt hat mitgeteilt, dass eine Berechnung rückwirkend erst mit großer Voraussicht nach im Juni 2009 erfolgen wird können. Mit einem Vollzug bzw. der faktischen Gehaltsreduktion bis zum Ausgang dieses VwGH-Verfahrens wäre ein für den Beschwerdeführer daher ein unverhältnismäßiger finanzieller Nachteil verbunden.

Selbst für den Fall, als die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden sollte, die aufschiebende Wirkung jedoch zuerkannt wurde, geht kein Nachteil für die pensionsauszahlende Stelle einher, zumal ein etwaiger Überbezug bei den laufenden Pensionsüberweisungen dann in Abzug gebracht werden kann. Zur weiteren Dartuung bzw Bescheinigung verweist der Bfr auf die Beilagen (Konvolut Beilage ./3)."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2002, Zl. AW 2002/17/0006).

Diesem Konkretisierungsgebot genügt das Antragsvorbringen jedoch nicht, weil es keine Angaben über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers enthält, welche aber insofern maßgeblich wären, als davon die Möglichkeit abhängt, den im Fall der Berechtigung der Beschwerde nur vorübergehenden Ausfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezug, sei es durch direkte Zuschüsse, sei es durch Kreditaufnahmen, zu überbrücken.

Aber auch abgesehen davon erwiese sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht als berechtigt. Zunächst erkennt der Beschwerdeführer selbst, dass im Falle der Stattgebung seiner Beschwerde der Entfall des genannten Differenzbetrages bloß ein vorübergehender wäre. Unwiederbringlich wäre in diesem Zusammenhang lediglich der durch die Absenkung des Lebensstandards und die damit verbundenen Einschränkungen entstandene ideelle Schaden, sofern er nicht ohnedies im Fall der Berechtigung der Beschwerde durch die spätere Nachzahlung der Bezugsdifferenz und die damit verbundenen höheren zur Verfügung stehenden Mittel als kompensiert angesehen werden könnte.

Diesem allenfalls drohenden ideellen Schaden stünde jedoch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - im Falle der mangelnden Berechtigung der Beschwerde - ein unwiederbringlicher Vermögensschaden des Bundes gegenüber. Anders als der Antrag annimmt, bewirkte nämlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Abweisung seiner Beschwerde bis zur Zustellung des diesbezüglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes als Beamter des Aktivstandes anzusehen wäre und ihm für diesen Zeitraum jedenfalls Aktivbezüge gebührten. Dies, obwohl die Annahme der belangten Behörde, er sei dauernd dienstunfähig, sich letztlich als richtig herausgestellt hätte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2009

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