VwGH AW 2008/10/0005

VwGHAW 2008/10/00057.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag.pharm U, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 28. Dezember 2007, Zl. BMGFJ-262405/0001-I/B/8/2007, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag.pharm. H, 2. Mag.pharm. T, 3. Mag.pharm. R, 4. K), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §10;
VwGG §30 Abs2;
ApG 1907 §10;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie vom 28. Dezember 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Eisenstadt abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/10/0026 prot. Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, sie habe in einem anderen Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession in Eisenstadt darauf hingewiesen, dass ihrem Ansuchen Priorität zukomme. Zufolge Abweisung ihres Ansuchens durch den angefochtenen Bescheid würde die Priorität ihres Ansuchens wegfallen. Die Erteilung der Konzession an die spätere Antragstellerin würde für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten. Darüber hinaus sei die Regelung des § 10 Apothekengesetz nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit der Niederlassungsfreiheit nach § 43 EG-Vertrag unvereinbar. Ein effektiver Rechtsschutz der Beschwerdeführerin sei nur gewährleistet, wenn die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid beseitigt aber die nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihrem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Beschwerdeführerin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid in diesem Verfahren wegen Rechtswidrigkeit gem § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin wiederum offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch mit ihrem Hinweis auf die ihres Erachtens gegebene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Apothekengesetzes nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt wären. Ist doch nicht ersichtlich, welche Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen werden sollten, um den Eintritt eines unverhältnismäßigen Nachteiles der Beschwerdeführerin während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verhindern.

Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Wien, am 7. März 2008

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