Normen
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 11. September 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Erweiterung des näher bezeichneten bestehenden Abbaufeldes sowie die Hinzunahme weiterer näher bezeichneter Abbaufelder zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe samt dazugehöriger Neben- bzw. Bergbauanlagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 29. Oktober 2008 zur Post gegebene und zur hg. Zl. 2008/04/0212 protokollierte Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 beantragten die Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Durch das Projekt käme es allerdings sowohl durch den direkten Abbau als auch durch den LKW-Verkehr zu Umwelteingriffen sowie einer Verschlechterung der Immissionssituation der Beschwerdeführer. Als wesentlichster Nachteil, der durch das Vorhaben drohe, sei die Rodung der Trasse 1 zu werten. Die Abholzung dieses Gebietes, dem ein relativ hohes Schutzniveau zugemessen werde, sei unwiderrufbar. Die vorgesehene Ersatzaufforstung könne den durch die Abholzung entstehenden Schaden am gewachsenen Baumbestand nicht wieder gut machen. Dem Interesse an der Rodung dieser Trasse könne die mitbeteiligte Partei nur entgegenhalten, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an einer kürzeren Zufahrt zu ihrer beantragten Bergbauanlage habe. Als öffentliches Interesse könnte auch hier die Entlastung des Ortszentrums ins Kalkül gezogen werden, allerdings könne dies einerseits die sofortige und unwiderrufliche Zerstörung von Naturgut nicht aufwiegen und seien dadurch andererseits auch andere Personen belastet.
Die belangte Behörde bejahte in ihrer Stellungnahme die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides, verneinte das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen und brachte zu der demnach durchzuführenden Interessensabwägung vor, die von den Beschwerdeführern behauptete Verschlechterung der Immissionssituation werde nicht näher konkretisiert. Auch der mit der Rodung der Trasse 1 verbundene Nachteil werde lediglich damit begründet, dass dem Gebiet ein relativ hohes Schutzniveau zugemessen werde und die Abholzung unwiderrufbar sei. Die Verwirklichung der Trasse 1 sei, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt worden sei, sehr wohl im öffentlichen Interesse gelegen, diene nicht in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Partei, sondern solle vor allem eine Entlastung des K. Viertels und des Ortszentrums von T bringen.
Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme (zusammengefasst) vor, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei zum einen verfristet (weil nicht gleichzeitig mit der Beschwerde eingebracht), zum anderen rechtsmissbräuchlich (weil die als unverhältnismäßig behaupteten Nachteile in Wirklichkeit so unbedeutend seien, dass die Beschwerdeführer auf diese bei der Beschwerdeerhebung schlichtweg vergessen hätten) und schließlich jedenfalls unberechtigt (wird näher dargestellt).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof an der (auch von der mitbeteiligten Partei angeführten) Rechtsprechung festhält, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht an die Beschwerdefrist gebunden ist und in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden kann. Von einer Verfristung des Antrages bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung kann daher nicht gesprochen werden.
Für das beabsichtigte Projekt mögen gewichtige öffentliche Interessen sprechen, diese sind jedoch keine zwingenden öffentlichen Interessen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der auch von der belangten Behörde zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen für die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Aufschub duldeten, ist nicht ersichtlich und wurde von der mitbeteiligten Partei auch nicht konkret dargelegt. Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.
Unter dem "für den Beschwerdeführer" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "verbundenen Nachteil" ist im Fall der beschwerdeführenden Bürgerinitiative ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen, im Fall der übrigen Beschwerdeführer die Verschlechterung der Immissionssituation.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die solcherart geschützten Güter einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab.
Die Verschlechterung der Immissionssituation wird im Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisiert. Auch der mit der Rodung der Trasse 1 verbundene Nachteil wird nur damit begründet, dass dem Gebiet ein relativ hohes Schutzniveau zugemessen werde und die Abholzung unwiderrufbar sei, wobei trotz der vorgesehenen Ersatzaufforstungen der durch die Abholzung entstehende Schaden am gewachsenen Baumbestand nicht wieder gut gemacht werden könne. Mit diesen allgemein gehaltenen Behauptungen wird allerdings ein gegen geschützte Güter aus der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - in einem solchen Ausmaß konkret drohender Nachteil, dass er die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigt, nicht dargetan.
Dem Aufschiebungsantrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 16. März 2009
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